(1) 1Negative Einkünfte
(2) 1Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass die negativen Einkünfte aus einer gewerblichen Betriebsstätte in einem Drittstaat stammen, die ausschließlich oder fast ausschließlich die Herstellung oder Lieferung von Waren, außer Waffen, die Gewinnung von Bodenschätzen sowie die Bewirkung gewerblicher Leistungen zum Gegenstand hat, soweit diese nicht in der Errichtung oder dem Betrieb von Anlagen, die dem Fremdenverkehr dienen, oder in der Vermietung oder der Verpachtung von Wirtschaftsgütern einschließlich der Überlassung von Rechten, Plänen, Mustern, Verfahren, Erfahrungen und Kenntnissen bestehen; das unmittelbare Halten einer Beteiligung von mindestens einem Viertel am Nennkapital einer Kapitalgesellschaft, die ausschließlich oder fast ausschließlich die vorgenannten Tätigkeiten zum Gegenstand hat, sowie die mit dem Halten der Beteiligung in Zusammenhang stehende Finanzierung gilt als Bewirkung gewerblicher Leistungen, wenn die Kapitalgesellschaft weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland hat. 2Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nicht anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass die in Satz 1 genannten Voraussetzungen bei der Körperschaft entweder seit ihrer Gründung oder während der letzten fünf Jahre vor und in dem Veranlagungszeitraum vorgelegen haben, in dem die negativen Einkünfte bezogen werden.
(2a) 1Bei der Anwendung der Absätze 1 und 2 sind
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http://bmf-esth.de/esth/2016/A-Einkommensteuergesetz/II-Einkommen/1-Sachliche-V...
2a AB S. 1 bis 2a E STG I. D. F. des J STG 2009 ist in allen Fällen anzuwenden, in denen die Steuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist (§ 52 Abs. 3 Satz 2 EStG i. d. F. vor dem Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroa
http://www.gmbhr.de/heft/18_08/BMF_080730_2aEStG.pdf
30.07.2008 - Die EU-Kommission hat die Bundesregierung gemäß Artikel 226 EG-Vertrag aufgefordert, die Verlustabzugs- und -ausgleichsbeschränkung gemäß § 2a Abs. 1 EStG in Einklang mit den Prinzipien der Niederlassungs- und Kapitalverkehrsfreiheit des EG-
http://www.gesetze-bayern.de/(X(1)S(mlv4t15etmmzptymwyiswte3))/Content/Pdf/Y-30...
22.10.2013 - (Gesonderte Verlustfeststellung nach § 2a EStG für Zwecke des. Progressionsvorbehalts - Ablauf der Feststellungsfrist gemäß § 2a Abs. 1 Satz 5, 2. Halbsatz i.V.m. § 10d Abs. 4 Satz 6, 1. Halbsatz EStG - Berücksichtigung von positiven außeror
http://www.m-i-tax.de/content/Veranstaltungen/BWL_Steuerlehre/documents/inttax1...
S unterhält mit seinen Liftanlagen in Liechtenstein eine gewerbliche Betriebstätte. Verluste aus einer ausländischen gewerblichen Betriebstätte unterliegen der Verlustverrechnungs- beschränkung des § 2a Abs. 1 Nr. 2 EStG, soweit die ihr zugrundeliegenden
https://www.diebayerische.de/media/pdf_dateien_1/53_1/533016_elektr_datenueberm...
Einwilligung zur elektronischen Datenübermittlung nach §10a Abs. 2a und 5 EStG für Riesterverträge. Ich stimme zu, dass die Neue Bayerische Beamten Lebensversicherung AG als Anbieter des Riester- vertrages Daten nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz du
https://www.smartsteuer.de/online/lexikon/s/steuerfreie-negative-einkuenfte-nac...
Durch das JStG 2009 erfolgt eine Einschränkung des Anwendungsbereichs des § 2a EStG auf Tatbestände mit Drittstaatenbezug. Hierdurch werden Auslandsverluste aus den im ersten Absatz genannten Tätigkeiten aus fiskalischen Gründen nicht zur pauschalen Verl
https://www.smartsteuer.de/online/lexikon/n/negative-einkuenfte-mit-auslandsbez...
Bei den in § 2a Abs. 1 Nr. 1 bis 7 EStG aufgeführten Tatbeständen handelt es sich nicht um die Einkunftsarten im »technischen« Sinn (§ 2 Abs. 1 EStG), sondern um eine Umschreibung der tatsächlichen Betätigungen, bei denen der Gesetzgeber »unerwünschte« V
https://www.haufe.de/personal/personal-office-premium/frotschergeurts-estg-2a-n...
Rz. 23 Nach Abs. 1 Nr. 2 greift § 2a EStG ein, wenn negative Einkünfte aus einer in einem Drittstaat belegenen gewerblichen Betriebsstätte bezogen werden. Diese Einkünfte sind nach der Definition des § 34d Nr. 2a EStG ausl. Einkünfte.[1] Im Drittstaat be
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/256232/
Für negative Einkünfte aus Drittstaaten und von Drittstaaten-Körperschaften und Drittstaaten-Kapitalgesellschaften hat der Gesetzgeber diese Möglichkeiten der Verlustnutzung in § 2a EStG erheblich eingeschränkt. Danach dürfen bestimmte aus diesen Staaten
https://www.datev.de/web/de/aktuelles/nachrichten-steuern-und-recht/steuern/zwe...
vor 6 Tagen - Nach § 6b Abs. 2a Satz 1 EStG i. d. F. des Steueränderungsgesetzes 2015 (StÄndG 2015) kann die festgesetzte Steuer, die auf einen Gewinn i. S. d. § 6b Abs. 2 EStG entfällt, auf Antrag des Steuerpflichtigen in fünf gleichen Jahresraten entri