§ 24b EstG, Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
Paragraph 24b Einkommensteuergesetz

(1) 1Allein stehende Steuerpflichtige können einen Entlastungsbetrag von der Summe der Einkünfte abziehen, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihnen ein Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder Kindergeld zusteht. 2Die Zugehörigkeit zum Haushalt ist anzunehmen, wenn das Kind in der Wohnung des allein stehenden Steuerpflichtigen gemeldet ist. 3Ist das Kind bei mehreren Steuerpflichtigen gemeldet, steht der Entlastungsbetrag nach Satz 1 demjenigen Alleinstehenden zu, der die Voraussetzungen auf Auszahlung des Kindergeldes nach § 64 Absatz 2 Satz 1 erfüllt oder erfüllen würde in Fällen, in denen nur ein Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 besteht. 4Voraussetzung für die Berücksichtigung ist die Identifizierung des Kindes durch die an dieses Kind vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung). 5Ist das Kind nicht nach einem Steuergesetz steuerpflichtig (§ 139a Absatz 2 der Abgabenordnung), ist es in anderer geeigneter Weise zu identifizieren. 6Die nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 3 vorliegen.


(2) 1Gehört zum Haushalt des allein stehenden Steuerpflichtigen ein Kind im Sinne des Absatzes 1, beträgt der Entlastungsbetrag im Kalenderjahr 1 908 Euro. 2Für jedes weitere Kind im Sinne des Absatzes 1 erhöht sich der Betrag nach Satz 1 um 240 Euro je weiterem Kind.


(3) 1Allein stehend im Sinne des Absatzes 1 sind Steuerpflichtige, die nicht die Voraussetzungen für die Anwendung des Splitting-Verfahrens (§ 26 Absatz 1) erfüllen oder verwitwet sind und keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bilden, es sei denn, für diese steht ihnen ein Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder Kindergeld zu oder es handelt sich um ein Kind im Sinne des § 63 Absatz 1 Satz 1, das einen Dienst nach § 32 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 leistet oder eine Tätigkeit nach § 32 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 ausübt. 2Ist die andere Person mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in der Wohnung des Steuerpflichtigen gemeldet, wird vermutet, dass sie mit dem Steuerpflichtigen gemeinsam wirtschaftet (Haushaltsgemeinschaft). 3Diese Vermutung ist widerlegbar, es sei denn, der Steuerpflichtige und die andere Person leben in einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft.


(4) Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorgelegen haben, ermäßigt sich der Entlastungsbetrag nach Absatz 2 um ein Zwölftel.


Benachbarte Paragraphen


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Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG)

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steue...
23.10.2017 - 1 Alleinerziehende Steuerpflichtige haben gemäß § 24b EStG Anspruch auf einen. Entlastungsbetrag. Ziel des Entlastungsbetrags ist es, die höheren Kosten für die eigene. Lebens- bzw. Haushaltsführung der Alleinerziehenden abzugelten, die eine

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, § 24b EStG

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29.10.2004 - I. Allgemeines. Durch Artikel 9 des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I. S. 3076; BStBl 2004 I S. 120) wurde mit § 24b EStG ein Entlastungsbetrag für Allein- erziehende in Höhe von 1.308 Euro jährlich zum 1. Januar 2

Versicherung zum Entlastungerungsbetrag für Alleinerziehende § 24b ...

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Ich versichere, dass ich die nachstehend aufgeführten Voraussetzungen für den Ent- lastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b des Einkommensteuergesetzes - EStG) und damit für die Eintragung der Steuerklasse II auf meiner Lohnsteuerkarte/ Be- scheinigung

Erklärung zum Vorliegen der Voraussetzungen für den steuerlichen ...

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Aktenzeichen, soweit bekannt. Erklärung zum Vorliegen der Voraussetzungen für den steuerlichen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende. (§ 24b Einkommenssteuergesetz- EStG). (Anlage zu Nr. 8 des Antrages auf Elterngeld). Für den Bezug der zusätzlichen Par

Versicherungserklärung Alleinerziehende StKl II 3-12 - Berlin.de

http://www.berlin.de/sen/finanzen/dokumentendownload/steuern/daten-und-fakten/l...
Ich versichere, dass ich ab ______ die nachstehend aufgeführten Voraussetzungen für den. Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b des Einkommensteuergesetzes - EStG) und damit für die Steuerklasse II erfülle: •. Zu meinem Haushalt gehört mindestens


Webseiten zum Paragraphen

| § 24b EStG - Details zum Entlastungsbetrag für Alleinerziehende - IWW

http://www.iww.de/astw/archiv/--24b-estg--details-zum-entlastungsbetrag-fuer-al...
24b EStG - Details zum Entlastungsbetrag für Alleinerziehende. Alleinstehende Steuerpflichtige können seit 2004 - an Stelle des Haushaltsfreibetrags - unter bestimmten Voraussetzungen einen Entlastungsbetrag in Höhe von 1.308 Euro im Kalenderjahr von der

§ 24b EStG Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ... - Buzer.de

http://www.buzer.de/gesetz/4499/a62247.htm
(1) Allein stehende Steuerpflichtige können einen Entlastungsbetrag von der Summe der Einkünfte abziehen, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihnen ein Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder Kindergeld zusteht.

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Mit Urteil vom 5.11.2015, III R 17/14, hat der BFH entschieden, dass der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nach § 24b EStG Steuerpflichtigen, welche die besondere Veranlagung für den Veranlagungszeitraum der Eheschließung (§ 26c EStG) gewählt haben,

Neuregelung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende gem. § 24b ...

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02.02.2016 - Mit dem Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags vom 16.07.2015 (BGBl. I 2015, 1202) wurde u. a. die Regelung des § 24b EStG geändert. Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehend

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24b Abs. 1 EStG wurde neu gefasst m. W. v. Vz 2015. Voraussetzung für die Berücksichtigung des Kindes ist dessen Identifizierung durch die an dieses Kind vergebene Identifikationsnummer (§ 139b AO). Ab Vz 2015 profitieren Alleinerziehende von einem um 60


  • Verortung im EstG

    EstGII.: Einkommen › 8.: Die einzelnen Einkunftsarten › h): Gemeinsame Vorschriften › § 24b

  • Zitatangaben (EstG)

    Periodikum: RGBl I
    Zitatstelle: 1934, 1005
    Ausfertigung: 1934-10-16
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 8.10.2009 I 3366, 3862;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das EstG in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 24b EstG
    § 24b Abs. 1 EstG oder § 24b Abs. I EstG
    § 24b Abs. 2 EstG oder § 24b Abs. II EstG
    § 24b Abs. 3 EstG oder § 24b Abs. III EstG
    § 24b Abs. 4 EstG oder § 24b Abs. IV EstG

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