(1) 1Ehegatten können zwischen der Einzelveranlagung (§ 26a) und der Zusammenveranlagung (§ 26b) wählen, wenn
(2) 1Ehegatten werden einzeln veranlagt, wenn einer der Ehegatten die Einzelveranlagung wählt. 2Ehegatten werden zusammen veranlagt, wenn beide Ehegatten die Zusammenveranlagung wählen. 3Die Wahl wird für den betreffenden Veranlagungszeitraum durch Angabe in der Steuererklärung getroffen. 4Die Wahl der Veranlagungsart innerhalb eines Veranlagungszeitraums kann nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Steuerbescheids nur noch geändert werden, wenn
(3) Wird von dem Wahlrecht nach Absatz 2 nicht oder nicht wirksam Gebrauch gemacht, so ist eine Zusammenveranlagung durchzuführen.
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http://www.lsbh-vereinsberater.de/fileadmin/media/Steuern/Powerpoint_Oberlaende...
Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: Januar 2015. Übungsleiterfreibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG. Vereinsberatung : Steuern. Voraussetzungen Freibetrag § 3 Nr. 26 EStG. Tätigkeit muss nebenberuflich ausgeübt
http://tbb-berlin.de/downloads_tbb/Mustervertrag_fuer_ehrenamtlich_Taetige.doc
Zur Abgeltung ihres/seines Aufwandes erhält die/der Ehrenamtliche eine Aufwandsentschädigung pro Stunden in Höhe von 8,00 Euro, die im Rahmen des § 3 Nummer 26a EStG und § 14 Absatz 1 Satz 3 SGB IV steuer- und sozialversicherungsfrei ausgezahlt werden ka
http://www.johanniter.de/fileadmin/user_upload/Bilder/JUH/Bayern/RV_Muenchen/Fl...
21.10.2015 - Merkblatt für steuerfreie Vergütungen nach § 3 Nr. 26 EStG. Voraussetzungen für die Steuerfreiheit. Die Johanniter-Unfall-Hilfe e.V. darf nach den gesetzlichen Vorgaben steuerfreie Vergütungen nach § 3 Nr. 26 EStG nur unter folgenden Vorauss
http://www.sportbund-rheinland.de/fileadmin/sportbund/user_upload/Downloads/Ueb...
i. S. des § 3 Nr. 26 EStG *. Ich erkläre hiermit, dass ich die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26 EStG bei anderen Einrichtungen als dem o.g. Verein/Verband für Einnahmen als Übungsleiter/in bzw. anderen begünstigten Tätigkeiten. nicht. in Höhe von. EUR. in
http://www.bsb-freiburg.de/cms/iwebs/download.aspx?id=96314
Der Verein/Verband in seiner damit verbundenen Arbeitgeberstellung sollte diese schriftliche Erklärung bei bezahlten Tätigkeiten von Übungsleitern und einer Inanspruchnahme des ÜL-Freibetrags nach § 3 Nr.26 EStG unbedingt vor Tätigkeitsbeginn sich unters
http://www.ertragsteuerrecht.de/media/EStG_026_251_04-2012_AnmJ11-1-J11-12.pdf
EStG § 26. Pflüger. JK 12 E 2. 2. die Änderung der Wahl der Veranlagungsart der zuständigen Fi- nanzbehörde bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit des Ände- rungs- oder Berichtigungsbescheids schriftlich oder elektronisch mitgeteilt oder zur Niederschrift
http://www.kanzlei-dr-strutz.de/media/Info%20Steuerliche%20Veranlagung%20von%20...
Der Trennungsbegriff im Steuerrecht ist mit dem Begriff des. Getrenntlebens nach BGB weitgehend identisch, jedoch nicht deckungsgleich. Ein Getrenntleben gem. § 1567 BGB schließt ein dauerndes Getrenntleben gem. § 26 EStG in der Regel ein, weil an dem Tr
http://files.vogel.de/iww/iww/quellenmaterial/dokumente/132948.pdf
Nr. 26 EStG. 1 Allgemeines. Die Steuerbefreiung für nebenberufliche Tätigkeiten ist in R 3.26 LStR geregelt. Ergänzend hierzu weise ich auf Folgendes hin: Durch das Steuerbereinigungsgesetz 1999 wurde ab dem 01.01.2000 die Tätigkeit des nebenberuflichen.
http://www.kkvsol.net/fileadmin/user_upload/Intern/Ehrenamt/EA_Ehrenamtspauscha...
3 Nr. 26a EStG. Steuerfreien Einnahmen aus ehrenamtlicher Tätigkeit (§ 3 Nr. 26a EstG). 1. Begünstigte Tätigkeiten. § 3 Nr. 26a EStG sieht im Gegensatz zu § 3 Nr. 26 EStG keine Begrenzung auf bestimmte Tätigkei- ten im gemeinnützigen Bereich vor. Begünst
http://www.verwaltungsstelle-stuttgart.de/fileadmin/mediapool/einrichtungen/E_v...
Allgemeines - Rechtsgrundlage. § 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz (EStG). Steuerfrei sind Einnahmen aus nebenberuflicher Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbil- der, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren Tätigkeiten, aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigk
https://www.steuertipps.de/gesetze/estg/26-veranlagung-von-ehegatten
26 und § 26b Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 16. April 1997 (Bundesgesetzblatt I Seite 821), § 32a Absatz 5 Einkommensteuergesetz in der Fassung des Gesetzes zur Senkung der Steuersätze und zur Reform der Untern
http://www.vereinsbesteuerung.info/frameestg.htm
Weiter zu § 3 Nr. 26 EStG - § 3 Nr. 26. Steuerfrei sind Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder der
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/78742_26/
17.08.2017 - (1) 1Ehegatten können zwischen der Einzelveranlagung (§ 26a) und der Zusammenveranlagung (§ 26b) wählen, wenn. beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig im Sinne des § 1 Absatz 1 oder 2 oder des § 1a sind,. sie nicht dauernd getrennt leben
https://www.smartsteuer.de/online/lexikon/e/einzelveranlagung-von-ehegatten-nac...
Zu unterscheiden ist, ob ein nicht verheirateter Steuerpflichtiger einzeln veranlagt wird (»Einzelveranlagung« i.S.d. § 25 Abs. 1 EStG) bzw. ob ein verheirateter Steuerpflichtiger die »Einzelveranlagung von Ehegatten« i.S.d. § 26a EStG wählt. Die Neugest
http://bmf-esth.de/esth/2016/A-Einkommensteuergesetz/III-Veranlagung/Paragraf-2...
11Ehegatten können zwischen der Einzelveranlagung (§ 26a) und der Zusammenveranlagung (§ 26b) wählen, wenn ... 3Wird von dem Wahlrecht nach Absatz 2 nicht oder nicht wirksam Gebrauch gemacht, so ist eine Zusammenveranlagung durchzuführen. R 26. ... Vorau