(1) 1Nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung haben die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, die landwirtschaftliche Alterskasse, die berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die Pensionskassen, die Pensionsfonds, die Versicherungsunternehmen, die Unternehmen, die Verträge im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b anbieten, und die Anbieter im Sinne des § 80 als mitteilungspflichtige Stellen der zentralen Stelle (§ 81) unter Beachtung der im Bundessteuerblatt veröffentlichten Auslegungsvorschriften der Finanzverwaltung folgende Daten zu übermitteln (Rentenbezugsmitteilung):
(2) 1Der Leistungsempfänger hat der mitteilungspflichtigen Stelle seine Identifikationsnummer sowie den Tag seiner Geburt mitzuteilen. 2Teilt der Leistungsempfänger die Identifikationsnummer der mitteilungspflichtigen Stelle trotz Aufforderung nicht mit, übermittelt das Bundeszentralamt der mitteilungspflichtigen Stelle auf deren Anfrage die Identifikationsnummer des Leistungsempfängers sowie, falls es sich bei der mitteilungspflichtigen Stelle um einen Träger der gesetzlichen Sozialversicherung handelt, auch den beim Bundeszentralamt für Steuern gespeicherten Tag der Geburt des Leistungsempfängers (§ 139b Absatz 3 Nummer 8 der Abgabenordnung), wenn dieser von dem in der Anfrage übermittelten Tag der Geburt abweicht und für die weitere Datenübermittlung benötigt wird; weitere Daten dürfen nicht übermittelt werden. 3In der Anfrage dürfen nur die in § 139b Absatz 3 der Abgabenordnung genannten Daten des Leistungsempfängers angegeben werden, soweit sie der mitteilungspflichtigen Stelle bekannt sind. 4Die Anfrage der mitteilungspflichtigen Stelle und die Antwort des Bundeszentralamtes für Steuern sind nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung über die zentrale Stelle zu übermitteln. 5Die zentrale Stelle führt eine ausschließlich automatisierte Prüfung der ihr übermittelten Daten daraufhin durch, ob sie vollständig und schlüssig sind und ob das vorgeschriebene Datenformat verwendet worden ist. 6Sie speichert die Daten des Leistungsempfängers nur für Zwecke dieser Prüfung bis zur Übermittlung an das Bundeszentralamt für Steuern oder an die mitteilungspflichtige Stelle. 7Die Daten sind für die Übermittlung zwischen der zentralen Stelle und dem Bundeszentralamt für Steuern zu verschlüsseln. 8Die mitteilungspflichtige Stelle darf die Identifikationsnummer sowie einen nach Satz 2 mitgeteilten Tag der Geburt nur verwenden, soweit dies für die Erfüllung der Mitteilungspflicht nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. 9§ 93c der Abgabenordnung ist für das Verfahren nach den Sätzen 1 bis 8 nicht anzuwenden.
(3) Die mitteilungspflichtige Stelle hat den Leistungsempfänger jeweils darüber zu unterrichten, dass die Leistung der zentralen Stelle mitgeteilt wird.
(4) (weggefallen)
(5) 1Wird eine Rentenbezugsmitteilung nicht innerhalb der in Absatz 1 Satz 1 genannten Frist übermittelt, so ist für jeden angefangenen Monat, in dem die Rentenbezugsmitteilung noch aussteht, ein Betrag in Höhe von 10 Euro für jede ausstehende Rentenbezugsmitteilung an die zentrale Stelle zu entrichten (Verspätungsgeld). 2Die Erhebung erfolgt durch die zentrale Stelle im Rahmen ihrer Prüfung nach Absatz 4. 3Von der Erhebung ist abzusehen, soweit die Fristüberschreitung auf Gründen beruht, die die mitteilungspflichtige Stelle nicht zu vertreten hat. 4Das Handeln eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen steht dem eigenen Handeln gleich. 5Das von einer mitteilungspflichtigen Stelle zu entrichtende Verspätungsgeld darf 50 000 Euro für alle für einen Veranlagungszeitraum zu übermittelnden Rentenbezugsmitteilungen nicht übersteigen.
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07.12.2011 - achaufsicht Zentrale Zulagenstelle enversicherung Bund entrale Zulagestelle. BETREFF entenbezugsmitteilungsverfahren nach § 22a EStG. GZ. C 3 - S 2257-c/10/10005 :003. 11/0693211 tteilungsverfahren nach § 22a EStG nehme ich im Einvernehmen m
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09.05.2005 - Rentenbezugsmitteilungen sind der zentralen Stelle (§ 81 EStG) nach amtlich vorgeschriebe- nem Datensatz auf amtlich vorgeschriebenen automatisiert verarbeitbaren Datenträgern oder durch Datenfernübertragung zu übersenden (§ 22a Abs. 1 Satz
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22 Nr. 1 Satz 3 a bb EStG. Werden keine tatsächlichen Werbungskosten nachgewiesen, ist der Werbungskostenpauschbe- trag nach § 9a Nr. 3 EStG in Höhe von 102,00 € abzugsfähig. Die Höhe der gezahlten Rente ist den jährlichen Rentenbezugsmitteilungen zu ent
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22.07.2016 - EStG angepasst worden. Sie müssen daher ggf. vorrangig beachtet werden. Insbesondere sind folgende ESt-. Spezialregelungen geändert worden: - § 10 EStG (Sonderausgaben). - § 10a EStG (Sonderausgaben für Riester-Rente). - § 22a EStG (Rentenbe
https://www.buzer.de/gesetz/4499/al58152-0.htm
01.01.2017 - Text § 22a EStG a.F. in der Fassung vom 01.01.2017 (geändert durch Artikel 4 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1679)
http://www.iww.de/astw/archiv/--22a-estg--rentenbezugsmitteilung-f52879
22a EStG – Rentenbezugsmitteilung. Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, berufsständische Versorgungseinrichtungen sowie Versicherungsunternehmen müssen der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte bis Ende Mai die ausgezahlten Rentenleistung
http://www.steuerlinks.de/gesetz/estg/par22a.html
Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, die landwirtschaftliche Alterskasse, die berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die Pensionskassen, die Pensionsfonds, die Versicherungsunternehmen, die Unternehmen, die Verträge im Sinne des § 10 Absa
http://www.bzst.de/DE/Steuern_National/Rentenbezugsmitteilungsverfahren/Rentenb...
Rentenbezugsmitteilungsverfahren nach § 22a Absatz 1 EStG. Rechtsgrundlage. Das Bundeszentralamt für Steuern ( BZSt ) ist seit dem 1. Januar 2006 Nachfolgebehörde des Bundesamtes für Finanzen ( BfF ) und als diese gem. § 5 Abs. 1 Nr. 18 des Finanzverwalt
https://www.haufe.de/steuern/steuer-office-premium/littmannbitzpust-das-einkomm...
Rn 46 Stand: EL 109 – ET: 04/2015 Der Mitteilungspflichtige hat den Leistungsempfänger jeweils darüber zu unterrichten, dass der zentralen Stelle die Leistung mitgeteilt wird (§ 22a Abs 3 EStG). Diese Verpflichtung gilt für jede Rentenbezugsmitteilung, d