(1) 1Private Veräußerungsgeschäfte (§ 22 Nummer 2) sind
(2) Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften der in Absatz 1 bezeichneten Art sind den Einkünften aus anderen Einkunftsarten zuzurechnen, soweit sie zu diesen gehören.
(3) 1Gewinn oder Verlust aus Veräußerungsgeschäften nach Absatz 1 ist der Unterschied zwischen Veräußerungspreis einerseits und den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und den Werbungskosten andererseits. 2In den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nummer 1 tritt an die Stelle des Veräußerungspreises der für den Zeitpunkt der Einlage nach § 6 Absatz 1 Nummer 5 angesetzte Wert, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nummer 2 der gemeine Wert. 3In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 tritt an die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 oder § 16 Absatz 3 angesetzte Wert. 4Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten mindern sich um Absetzungen für Abnutzung, erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen, soweit sie bei der Ermittlung der Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7 abgezogen worden sind. 5Gewinne bleiben steuerfrei, wenn der aus den privaten Veräußerungsgeschäften erzielte Gesamtgewinn im Kalenderjahr weniger als 600 Euro betragen hat. 6In den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nummer 1 sind Gewinne oder Verluste für das Kalenderjahr, in dem der Preis für die Veräußerung aus dem Betriebsvermögen zugeflossen ist, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nummer 2 für das Kalenderjahr der verdeckten Einlage anzusetzen. 7Verluste dürfen nur bis zur Höhe des Gewinns, den der Steuerpflichtige im gleichen Kalenderjahr aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielt hat, ausgeglichen werden; sie dürfen nicht nach § 10d abgezogen werden. 8Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus privaten Veräußerungsgeschäften nach Absatz 1 erzielt hat oder erzielt; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.
Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.
http://www.uni-heidelberg.de/institute/fak2/mussgnug/estgkstg20062007/estgkstgf...
13 EStG (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft); § 15 EStG (Einkünfte aus Gewerbebetrieb); § 18 EStG (Einkünfte aus selbständiger Arbeit); § 19 EStG (Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit); § 20 EStG (Einkünfte aus Kapitalvermögen); § 21 EStG (Einkün
http://bmf-esth.de/esth/2016/A-Einkommensteuergesetz/II-Einkommen/8-Die-einzeln...
S 2256. § 23 Private Veräußerungsgeschäfte. Zur zeitlichen Anwendung von § 23 EStG § 52 Abs. 31 EStG. (1)1Private Veräußerungsgeschäfte (§ 22 Nummer 2) sind. 1. Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rec
https://www.steuerlehrgaenge.com/project_documents/PUBLIC/stb_skriptprobe_est.p...
01.01.2017 - Veräußerungsgeschäfte nach § 17 und § 23 EStG. IX. Einkünfte aus Kapitalvermögen. X. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. XI. Wiederkehrende Bezüge und Leistungen. XII. Erbfall und Erbauseinandersetzung sowie vorweggenommene Erbfolge. S
http://www.stbv-bremen.de/uploads/media/Nr_563_Praxisticker_BFH-23-EStG-Nutzung...
18.10.2017 - „Ein Gebäude wird auch dann zu eigenen Wohnzwecken genutzt, wenn es der Steuerpflichtige nur zeit- weilig bewohnt, sofern es ihm in der übrigen Zeit als Wohnung zur Verfügung steht. Unter § 23 Abs. 1. Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG können deshalb
http://www.bauschundpartner.de/fileadmin/Redaktion/Dokumente/2017-pdf/3_-_1_Dr....
Ein Gebäude wird auch dann zu eigenen Wohnzwecken genutzt, wenn es der Stpfl. nur zeitweilig bewohnt, sofern es ihm in der übrigen Zeit als Wohnung zur Verfügung steht. Unter § 23 Abs. 1. Nr. 1 S. 3 EStG können deshalb auch Zweitwohnungen, nicht zur. Ver
http://whgp.de/wp-content/uploads/2016/05/Begriff-der-Nutzung-zu-eigenen-Wohnzw...
Sinne von § 23 EStG. Ein Gebäude dient der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken i. S. d. § 23 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG, wenn es vom Steuerpflichtigen selbst tatsächlich und auf Dauer bewohnt wird. Bei gemeinsamer Nutzung mit Familienangehörigen bzw. bei teilweis
https://www.steuertipps.de/gesetze/estg/23-private-veraeusserungsgeschaefte
23 EStG in der Fassung des Artikels 1 des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912), anzuwenden ab dem Veranlagungszeitraum 2009 - zur Weiteranwendung vorangegangener Fassungen auf die Veranlagungszeiträume 1999 bis 2008
https://www.finanztip.de/private-veraeusserungsgeschaefte-estg/
Mit der Bezeichnung "Einkommensteuer auf Spekulationsgewinne" ist die Besteuerung von Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäfte im Sinne des § 23 EStG gemeint. Nach dieser steuerlichen Rechtsvorschrift werden Wertsteigerungen von Wirtschaftgütern bei V
https://www.haufe.de/personal/personal-office-premium/frotschergeurts-estg-23-p...
1 Allgemeines 1.1 Bedeutung der Vorschrift Rz. 1 § 23 EStG gehört zu den sog. Überschusseinkünften. Gewinn i. S. d. Abs. 3 ist daher der Überschuss der Einnahmen (Veräußerungspreis) über die Anschaffungs-, Herstellungs- und Werbungskosten. Während bei de
https://www.smartsteuer.de/online/lexikon/p/private-veraeusserungsgeschaefte-le...
Eine Ausnahme bildet § 17 EStG (→ Beteiligungsveräußerung), wonach die Veräußerung von bestimmten Anteilen an Kapitalgesellschaften zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört. Weiterhin werden private Veräußerungen von bestimmten WG als sonstige Einkünf
http://www.iww.de/gstb/archiv/veraeusserungsgeschaefte-die-besteuerung-von-priv...
Veräußerungsgeschäfte. Die Besteuerung von privaten Immobilienverkäufen. von Dipl.-Finanzwirt Karl-Heinz Günther, Übach-Palenberg. Der Gesetzgeber hat die sogenannte Spekulationsbesteuerung für Immobilien (§ 23 EStG) im Rahmen des Steuerentlastungsgesetz