(1) 1Bei der Einzelveranlagung von Ehegatten sind jedem Ehegatten die von ihm bezogenen Einkünfte zuzurechnen. 2Einkünfte eines Ehegatten sind nicht allein deshalb zum Teil dem anderen Ehegatten zuzurechnen, weil dieser bei der Erzielung der Einkünfte mitgewirkt hat.
(2) 1Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und die Steuerermäßigung nach § 35a werden demjenigen Ehegatten zugerechnet, der die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat. 2Auf übereinstimmenden Antrag der Ehegatten werden sie jeweils zur Hälfte abgezogen. 3Der Antrag des Ehegatten, der die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat, ist in begründeten Einzelfällen ausreichend. 4§ 26 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Die Anwendung des § 10d für den Fall des Übergangs von der Einzelveranlagung zur Zusammenveranlagung und von der Zusammenveranlagung zur Einzelveranlagung zwischen zwei Veranlagungszeiträumen, wenn bei beiden Ehegatten nicht ausgeglichene Verluste vorliegen, wird durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates geregelt.
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http://www.lsbh-vereinsberater.de/fileadmin/media/Steuern/Powerpoint_Oberlaende...
3 Nr. 26a EStG. Vereinsberatung : Steuern. Voraussetzungen Freibetrag nach § 3 Nr.26 a EStG. Tätigkeit muss nebenberuflich ausgeübt werden. Tatsächlicher Aufwand muss vorliegen. Tätigkeit für eine gemeinnützige. Körperschaft. Ehrenamtliche Tätigkeit im.
http://tbb-berlin.de/downloads_tbb/Mustervertrag_fuer_ehrenamtlich_Taetige.doc
Zur Abgeltung ihres/seines Aufwandes erhält die/der Ehrenamtliche eine Aufwandsentschädigung pro Stunden in Höhe von 8,00 Euro, die im Rahmen des § 3 Nummer 26a EStG und § 14 Absatz 1 Satz 3 SGB IV steuer- und sozialversicherungsfrei ausgezahlt werden ka
https://www.stufi.de/thema/000377.doc
Dr. Steinmetz & Fiedler. Steuerberatungsgesellschaft mbH. Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a) EStG („Ehrenamtspauschale“). Zwischen der gemeinnützigen Einrichtung (Verein / gGmbH / Stiftung). (Auftraggeber). und Frau/Herrn (Auftragnehmer),. wohnhaft
http://www.ksb-nordhausen.de/downloads/kreissportbunddownload/bestandsmeldung-2...
Der Betrag der Aufwandsentschädigung wird dem ehrenamtlich Tätigen im Rahmen des § 3 Nr.26a EStG und § 14 Absatz 1 Satz 3 SGB IV steuer- und sozialversicherungsfrei ausbezahlt. Der ehrenamtlich Tätige wird darauf hingewiesen, dass Einnahmen aus nebenberu
https://ev-vsa-rhein-neckar.de/wp-content/uploads/Steuerfreibetrag-%C2%A73-Nr.-...
(derzeit 720,00 EURO) gemäß § 3 Nr. 26a EStG berücksichtigt werden. Ich erkläre, dass der Steuerfreibetrag von mir in keinem weiteren Dienst- oder. Auftragsverhältnis in Anspruch genommen wird bzw. wurde. Entsprechend stelle ich den derzeitigen Jahresfre
http://ehrenamt.ekmd-online.de/attachment/c6319a8d87739c18f51ffd91bd5aa7861b2aa...
Erklärung zur Berücksichtigung des Steuerfreibetrags nach § 3 Nr. 26 a EStG im. Lohnsteuerabzugsverfahren (Ehrenamtsfreibetrag 720 € / Kalenderjahr). § 3 Nr. 26 a EStG. Steuerfrei sind Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag ein
http://www.ertragsteuerrecht.de/media/EStG_026a_251_04-2012_AnmJ11-1-J11-11.pdf
26a EStG. Pflüger. JK 12 E 1. HHR Lfg. 251 April 2012. zDie Neuregelungen auf einen Blick z Durchführung der Einzelveranlagung bei Ehegatten z Fundstelle: StVereinfG 2011 (BGBl. I 2011, 2131; BStBl. I 2011, 986). § 26a. Einzelveranlagung von Ehegatten. i
http://www.kirchenpflegervereinigung.de/fileadmin/mediapool/einrichtungen/E_kir...
Allgemeines – Rechtsgrundlage. § 3 Nr. 26 a Einkommensteuergesetz (EStG) Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaft-
http://www.take-maracke.de/publikationen/lsv2.pdf
nach § 3 Nr. 26a EStG und ihre Anwendung im gemeinnützigen Verein. Informationsveranstaltungen des. Landessportverbandes Schleswig-Holstein e. V. Bad Malente. 20. 04. 2010. Elmshorn. 05. 05. 2010. Schleswig. 11. 05. 2010. Heide. 18. 05. 2010. Steuerberat
http://www.kirchenkreis-herford.de/fileadmin/mediapool/gemeinden/kk_herford/Dow...
Ich erkläre, dass der Steuerfreibetrag von mir in keinem weiteren Dienst- oder. Auftragsverhältnis in Anspruch genommen wird bzw. wurde. Entsprechend stelle ich den derzeitigen Jahresfreibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG über 720,00 € in voller Höhe zur. Verf
http://www.verwaltungsstelle-stuttgart.de/fileadmin/mediapool/einrichtungen/E_v...
Erklärung zur Berücksichtigung § 3 Nr. 26a EStG für vor Ort ausgezahlte Vergütungen. OKR Stuttgart – ZGASt 723-4 E | Stand 13.10.2015 | Seite 1/2. E vangelischer O berkirchenrat | G änsheidestraß e 4 | 70184 S tuttgart | B ei R ückfragen w enden S ie sic
https://www.smartsteuer.de/online/lexikon/e/einzelveranlagung-von-ehegatten-nac...
Zu unterscheiden ist, ob ein nicht verheirateter Steuerpflichtiger einzeln veranlagt wird (»Einzelveranlagung« i.S.d. § 25 Abs. 1 EStG) bzw. ob ein verheirateter Steuerpflichtiger die »Einzelveranlagung von Ehegatten« i.S.d. § 26a EStG wählt. Die Neugest
http://www.vereinsbesteuerung.info/frameestg.htm
Weiter zu § 3 Nr. 26a EStG - § 3 Nr. 26a. Steuerfrei sind Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen i
http://www.buzer.de/gesetz/4499/a62251.htm
(1) Bei der Einzelveranlagung von Ehegatten sind jedem Ehegatten die von ihm bezogenen Einkünfte zuzurechnen. Einkünfte eines Ehegatten sind nicht allein deshalb zum Teil dem anderen Ehegatten zuzurechnen, weil dieser bei der Erzielung der.
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/78742_26a/
(1) 1Bei der Einzelveranlagung von Ehegatten sind jedem Ehegatten die von ihm bezogenen Einkünfte zuzurechnen. 2Einkünfte eines Ehegatten sind nicht allein deshalb zum Teil dem anderen Ehegatten zuzurechnen, weil dieser bei der Erzielung der Einkünfte mi
https://www.steuertipps.de/gesetze/estg/26-veranlagung-von-ehegatten
26 und § 26b Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 16. April 1997 (Bundesgesetzblatt I Seite 821), § 32a Absatz 5 Einkommensteuergesetz in der Fassung des Gesetzes zur Senkung der Steuersätze und zur Reform der Untern