(1) 1Der Gewinn eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft ist nach den Absätzen 3 bis 7 zu ermitteln, wenn
(2) 1Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist für einen Betrieb im Sinne des Absatzes 1 der Gewinn für vier aufeinander folgende Wirtschaftsjahre nicht nach den Absätzen 3 bis 7 zu ermitteln. 2Wird der Gewinn eines dieser Wirtschaftsjahre durch den Steuerpflichtigen nicht nach § 4 Absatz 1 oder 3 ermittelt, ist der Gewinn für den gesamten Zeitraum von vier Wirtschaftsjahren nach den Absätzen 3 bis 7 zu ermitteln. 3Der Antrag ist bis zur Abgabe der Steuererklärung, jedoch spätestens zwölf Monate nach Ablauf des ersten Wirtschaftsjahres, auf das er sich bezieht, schriftlich zu stellen. 4Er kann innerhalb dieser Frist zurückgenommen werden.
(3) 1Durchschnittssatzgewinn ist die Summe aus
(4) 1Der Gewinn aus der landwirtschaftlichen Nutzung ist die nach den Grundsätzen des § 4 Absatz 1 ermittelte Summe aus dem Grundbetrag für die selbst bewirtschafteten Flächen und den Zuschlägen für Tierzucht und Tierhaltung. 2Als Grundbetrag je Hektar der landwirtschaftlichen Nutzung (§ 160 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Bewertungsgesetzes) ist der sich aus Anlage 1a ergebende Betrag vervielfältigt mit der selbst bewirtschafteten Fläche anzusetzen. 3Als Zuschlag für Tierzucht und Tierhaltung ist im Wirtschaftsjahr je Vieheinheit der sich aus Anlage 1a jeweils ergebende Betrag vervielfältigt mit den Vieheinheiten anzusetzen.
(5) Der Gewinn aus der forstwirtschaftlichen Nutzung (§ 160 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Bewertungsgesetzes) ist nach § 51 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung zu ermitteln.
(6) 1Als Sondernutzungen gelten die in § 160 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c bis e des Bewertungsgesetzes in Verbindung mit Anlage 1a Nummer 2 genannten Nutzungen. 2Bei Sondernutzungen, die die in Anlage 1a Nummer 2 Spalte 3 genannten Grenzen überschreiten, ist ein Gewinn von 1 000 Euro je Sondernutzung anzusetzen. 3Für die in Anlage 1a Nummer 2 nicht genannten Sondernutzungen ist der Gewinn nach § 4 Absatz 3 zu ermitteln.
(7) 1Nach § 4 Absatz 3 zu ermittelnde Sondergewinne sind
(8) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlage 1a dadurch zu ändern, dass es die darin aufgeführten Werte turnusmäßig an die Ergebnisse der Erhebungen nach § 2 des Landwirtschaftsgesetzes und im Übrigen an Erhebungen der Finanzverwaltung anpassen kann.
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https://www.stb-siegel.de/files/8014/3747/9957/Infobrief_Genderter__13a_EStG_ab...
Infobrief. „Geänderter § 13a EStG ab Wirtschaftsjahr 2015 / 2016“. § 13a EStG regelt die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen für Land- und Forstwirte. Da sich diese Vereinfachungsregelung zur Erfassung des Gewinns für typische landwirtschaftliche B
https://www.finanzamt.bayern.de/Informationen/Steuerinfos/Zielgruppen/Land-_und...
DATUM. 10. November 2015. BETREFF Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen für Land- und Forstwirte gemäß § 13a EStG;. Neuregelung für die Wirtschaftsjahre 2015 ff. bzw. abweichenden Wirtschaftsjahre. 2015/2016 ff. BEZUG TOP 11 ESt III/15 und TOP 14 ESt
http://www.hedemann-kollegen.de/files/newsletter/lws/2015-1-lw-rundschreiben.pdf
falls Sie einen kleineren landwirtschaftlichen Betrieb, z.B. im Nebenerwerb, be- treiben, dann sind für Sie die in diesem Rundbrief dargestellten Änderungen zu den Durchschnittssätzen des § 13a EStG von erheblicher Bedeutung. Ob Sie nach der Erhöhung des
https://www.smartsteuer.de/portal/pdf/ESt2016/Anlage_13a_2016.pdf
Steuernummer. Anlage 13a. Bitte für jeden Betrieb eine gesonderte Anlage 13a abgeben. Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen. (§ 13a EStG) für das Wirtschaftsjahr. Beginn. Ende. 2016. 4. 5 Rechtsform des Betriebs. 6
http://parta.de/system/files/2017-04/Gewinnermittlung_nach_Durchschnittssaetzen...
gemäß § 13a EStG überhaupt geändert? C. Klüter: Der Paragraph wurde geändert, weil eine Studie des Bundes- rechnungshofs ergeben hatte, dass in einigen Fällen die Gewinne in den. Betrieben höher waren als der pauschal zu versteuernde Grundbetrag. Da- rau
http://bmf-esth.de/esth/2016/A-Einkommensteuergesetz/II-Einkommen/8-Die-einzeln...
11Der Gewinn eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft ist nach den Absätzen 3 bis 7 zu ermitteln, wenn. der Steuerpflichtige nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet ist, für den Betrieb Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu mac
http://www.agrar-dienst.com/meldungen/aenderungen-in-der-gewinnermittlung-nach-...
Der Gesetzgeber hat bei der sogenannten Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen einige Modifizierungen vorgenommen. Diese gelten bei abweichendem Wirtschaftsjahr ab 01.07.2015, bei Wirtschaftsjahr = Kalenderjahr ab 01.01.2015. Der Gewinngrundbetrag, de
https://www.haufe.de/personal/personal-office-premium/frotschergeurts-estg-13a-...
1 Inhalt und Zweck Rz. 1 § 13a EStG regelt die Ermittlung des Gewinns für kleinere land- und forstwirtschaftliche Betriebe nach Durchschnittssätzen. Bei der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen handelt es sich um eine besondere Gewinnermittlungsart,
https://www.datev-magazin.de/2016-12/praxis-2016-12/vorteil-fuer-kleine-land-un...
Nach einer deutlichen Kritik des Bundesrechnungshofs an der bisherigen Regelung des § 13a EStG hat sich der Gesetzgeber ein Herz gefasst und die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen mit dem Zollkodexanpassungsgesetz vom 22. Dezember 2014, Bundessteu
http://einkommensteuerrichtlinien.de/EStR-13a-2-Ermittlung-des-Gewinns-aus-Land...
R 13a.2 Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen. Ermittlung des Grundbetrags (§ 13a Abs. 4 EStG). 1Bei der Ermittlung des Grundbetrags sind alle selbst bewirtschafteten Flächen landwirtschaftlicher Nutzung i. S. d. §