§ 12 EstG
Paragraph 12 Einkommensteuergesetz

Soweit in § 10 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, 7 und 9 sowie Absatz 1a Nummer 1, den §§ 10a, 10b und den §§ 33 bis 33b nichts anderes bestimmt ist, dürfen weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden

1.
die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge. 2Dazu gehören auch die Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen;
2.
freiwillige Zuwendungen, Zuwendungen auf Grund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht und Zuwendungen an eine gegenüber dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gesetzlich unterhaltsberechtigte Person oder deren Ehegatten, auch wenn diese Zuwendungen auf einer besonderen Vereinbarung beruhen;
3.
die Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern sowie die Umsatzsteuer für Umsätze, die Entnahmen sind, und die Vorsteuerbeträge auf Aufwendungen, für die das Abzugsverbot der Nummer 1 oder des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 bis 5, 7 oder Absatz 7 gilt; das gilt auch für die auf diese Steuern entfallenden Nebenleistungen;
4.
in einem Strafverfahren festgesetzte Geldstrafen, sonstige Rechtsfolgen vermögensrechtlicher Art, bei denen der Strafcharakter überwiegt, und Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen;
5.
(weggefallen)


Benachbarte Paragraphen


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Neues Gesetz zur Besteuerung von grenzüberschreitenden Abfindungen. (§ 50d Abs. 12 EStG). Änderung von § 50d Abs. 9 EStG –. „Atomisierung“ durch Treaty Override? Kein Werbungskostenabzug für umge- kehrte Familienheimfahrten bei beruflich veranlasster Aus

Anrufungsauskunft nach § 42e EStG - Bundesfinanzministerium

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TEL. FAX. E-MAIL. DATUM 12. Dezember 2017. BETREFF Anrufungsauskunft nach § 42e EStG. GZ IV C 5 - S 2388/14/10001. DOK. 2017/0888392. (bei Antwort bitte GZ und DOK angeben). Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anrufungsaus

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aufzuteilen. § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG steht einer solchen Aufteilung nicht entgegen (BFH vom 19.2.2004 – BStBl II S. 958). Sponsoring. BMF vom 18.2.1998 (BStBl I S. 212). Steuerberatungskosten. Zuordnung der Steuerberatungskosten zu den Betriebsausgaben, W

EStH 2016 - § 12 - Amtliches Einkommensteuer-Handbuch

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aufzuteilen. § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG steht einer solchen Aufteilung nicht entgegen (BFH vom 19.2.2004 – BStBl II S. 958). Sponsoring. BMF vom 18.2.1998 (BStBl I S. 212). Steuerberatungskosten. Zuordnung der Steuerberatungskosten zu den Betriebsausgaben, W


Webseiten zum Paragraphen

Nicht abzugsfähige Ausgaben gem. § 12 EStG - steuerberaterin ...

https://www.steuerberaterin-muenchen.com/nicht-abzugsfaehige-ausgaben-gem-12-es...
Kosten der privaten Lebensführung können regelmäßig steuerlich nicht berücksichtigt werden. Auch können andere privat veranlasste Aufwendungen nicht berücksichtigt werden. Einige Details sind in § 12 EStG geregelt.

EStG § 12 - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/78742_12/
17.08.2017 - 12 [1]. Soweit in § 10 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, 7 und 9 sowie Absatz 1a Nummer 1, den §§ 10a, 10b und den §§ 33 bis 33b nichts anderes bestimmt ist, dürfen weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen

Fassung § 12 EStG a.F. bis 01.01.2012 (geändert durch Artikel 1 G. v ...

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  • Verortung im EstG

    EstGII.: Einkommen › 7.: Nicht abzugsfähige Ausgaben › § 12

  • Zitatangaben (EstG)

    Periodikum: RGBl I
    Zitatstelle: 1934, 1005
    Ausfertigung: 1934-10-16
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 8.10.2009 I 3366, 3862;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das EstG in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 12 EstG
    § 12 Abs. 1 EstG oder § 12 Abs. I EstG

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