Soweit in § 10 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, 7 und 9 sowie Absatz 1a Nummer 1, den §§ 10a, 10b und den §§ 33 bis 33b nichts anderes bestimmt ist, dürfen weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden
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https://assets.kpmg.com/content/dam/kpmg/de/pdf/Themen/2017/gms-newsletter-febr...
Neues Gesetz zur Besteuerung von grenzüberschreitenden Abfindungen. (§ 50d Abs. 12 EStG). Änderung von § 50d Abs. 9 EStG –. „Atomisierung“ durch Treaty Override? Kein Werbungskostenabzug für umge- kehrte Familienheimfahrten bei beruflich veranlasster Aus
http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuer...
TEL. FAX. E-MAIL. DATUM 12. Dezember 2017. BETREFF Anrufungsauskunft nach § 42e EStG. GZ IV C 5 - S 2388/14/10001. DOK. 2017/0888392. (bei Antwort bitte GZ und DOK angeben). Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anrufungsaus
http://www.uni-heidelberg.de/institute/fak2/mussgnug/UntSt06/UntSt-Folien_06.pdf
BA bei privater Mitveranlassung (§ 4 Abs. 5). (P) Verhältnis von § 4 Abs. 5 zu § 12 Nr. 1? vgl. § 4 Abs. 5 Satz 3! – BA, deren Abzug ordnungspolitisch unerwünscht wäre. Außerdem gelten die allg. Abzugsverbote der §§ 3c und 12 EStG. NB: BA-Abzugsverbote ≠
http://bmf-esth.de/esth/2016/A-Einkommensteuergesetz/II-Einkommen/7-Nicht-abzug...
aufzuteilen. § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG steht einer solchen Aufteilung nicht entgegen (BFH vom 19.2.2004 – BStBl II S. 958). Sponsoring. BMF vom 18.2.1998 (BStBl I S. 212). Steuerberatungskosten. Zuordnung der Steuerberatungskosten zu den Betriebsausgaben, W
http://bmf-esth.de/esth/2016/A-Einkommensteuergesetz/II-Einkommen/7-Nicht-abzug...
aufzuteilen. § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG steht einer solchen Aufteilung nicht entgegen (BFH vom 19.2.2004 – BStBl II S. 958). Sponsoring. BMF vom 18.2.1998 (BStBl I S. 212). Steuerberatungskosten. Zuordnung der Steuerberatungskosten zu den Betriebsausgaben, W
https://www.steuerberaterin-muenchen.com/nicht-abzugsfaehige-ausgaben-gem-12-es...
Kosten der privaten Lebensführung können regelmäßig steuerlich nicht berücksichtigt werden. Auch können andere privat veranlasste Aufwendungen nicht berücksichtigt werden. Einige Details sind in § 12 EStG geregelt.
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/78742_12/
17.08.2017 - 12 [1]. Soweit in § 10 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, 7 und 9 sowie Absatz 1a Nummer 1, den §§ 10a, 10b und den §§ 33 bis 33b nichts anderes bestimmt ist, dürfen weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen
https://www.buzer.de/gesetz/4499/al31137-0.htm
01.01.2012 - Text § 12 EStG a.F. in der Fassung vom 01.01.2012 (geändert durch Artikel 1 G. v. 01.11.2011 BGBl. I S. 2131)
https://www.haufe.de/personal/personal-office-premium/frotschergeurts-estg-12-n...
Rz. 14 § 12 Nr. 1 S. 1 EStG spricht lediglich die Aufwendungen für den Haushalt des Stpfl. und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen an, während der Begriff "Aufwendungen für die Lebensführung" in § 12 Nr. 1 S. 2 EStG erscheint. Aus der Wortfassun
http://www.iww.de/astw/archiv/--12-estg--bmf-definiert-steuerliche-beurteilung-...
Nachdem der Große Senat des BFH entschieden hat, dass § 12 EStG kein allgemeines Aufteilungs- und Abzugsverbot für gemischte Aufwendungen enthält (s. AStW 10, 168) und der BFH ...