(1) 1Veräußert ein Steuerpflichtiger nach dem 30. Juni 1970 und vor dem 1. Januar 2001 seinen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb im Ganzen, so wird auf Antrag der Veräußerungsgewinn (§ 16 Absatz 2) nur insoweit zur Einkommensteuer herangezogen, als er den Betrag von 150 000 Deutsche Mark übersteigt, wenn
(2) 1Der Anwendung des Absatzes 1 und des § 34 Absatz 1 steht nicht entgegen, wenn die zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehörenden Gebäude mit dem dazugehörigen Grund und Boden nicht mitveräußert werden. 2In diesem Fall gelten die Gebäude mit dem dazugehörigen Grund und Boden als entnommen. 3Der Freibetrag kommt auch dann in Betracht, wenn zum Betrieb ein forstwirtschaftlicher Teilbetrieb gehört und dieser nicht mitveräußert, sondern als eigenständiger Betrieb vom Steuerpflichtigen fortgeführt wird. 4In diesem Fall ermäßigt sich der Freibetrag auf den Teil, der dem Verhältnis des tatsächlich entstandenen Veräußerungsgewinns zu dem bei einer Veräußerung des ganzen land- und forstwirtschaftlichen Betriebs erzielbaren Veräußerungsgewinn entspricht.
(3) 1Als Veräußerung gilt auch die Aufgabe des Betriebs, wenn
(4) 1Veräußert oder entnimmt ein Steuerpflichtiger nach dem 31. Dezember 1979 und vor dem 1. Januar 2006 Teile des zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehörenden Grund und Bodens, so wird der bei der Veräußerung oder der Entnahme entstehende Gewinn auf Antrag nur insoweit zur Einkommensteuer herangezogen, als er den Betrag von 61 800 Euro übersteigt. 2Satz 1 ist nur anzuwenden, wenn
(5) 1Veräußert ein Steuerpflichtiger nach dem 31. Dezember 1985 und vor dem 1. Januar 2001 Teile des zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehörenden Grund und Bodens, so wird der bei der Veräußerung entstehende Gewinn auf Antrag nur insoweit zur Einkommensteuer herangezogen, als er den Betrag von 90 000 Deutsche Mark übersteigt, wenn
(6) Verwendet der Steuerpflichtige den Veräußerungspreis oder entnimmt er den Grund und Boden nur zum Teil zu den in den Absätzen 4 und 5 angegebenen Zwecken, so ist nur der entsprechende Teil des Gewinns aus der Veräußerung oder Entnahme steuerfrei.
(7) Auf die Freibeträge nach Absatz 4 in dieser Fassung sind die Freibeträge, die nach Absatz 4 in den vor dem 1. Januar 1986 geltenden Fassungen gewährt worden sind, anzurechnen.
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http://www.uni-heidelberg.de/institute/fak2/mussgnug/estgkstg20062007/estgkstgf...
wichtig: § 16 EStG (Verweise in §§ 14, 14a, 18 Abs. 3 EStG). § 34 Abs. 1 EStG (Fünftelungsregelung) oder; § 34 Abs. 3 EStG (halber Steuersatz für ältere Steuerpflichtige). Persönlicher Tatbestand; Sachlicher Tatbestand. Unterscheidung der Einkunftsarten;
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Positive Einkünfte gem. § 2 Abs. 1, 2 und 5a Einkommensteuergesetz (EStG) im Jahr 2016. Ich/Wir erkläre/n hiermit für das Jahr 2016 folgende Einkünfte: Steuerpflichtige/r Ehepartner/in. Lebenspartner/in a) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. §13–14a
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10.01.2018 - im Jahr 2017. Ich/Wir erkläre/n hiermit für das Jahr 2017 folgende Einkünfte: Abgabepflichtige/r Ehepartner/in. Lebenspartner/in. §13-14a EStG a) Einkünfte aus Land- und. Forstwirtschaft. Euro. Euro b) Einkünfte aus Gewerbebetrieb. §15-17 ES
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Zeile 14a nur ausfüllen, wenn die Zinsaufwendungen mindestens 3 Mio. € betragen und/oder ein Zins- oder EBITDA-Vortrag zum Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres festgestellt wurde. Nicht bei Organgesellschaften: Zinsaufwendungen des laufenden Wirtsc
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Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach §§ 13 bis 14a EStG (Gewinn). Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach §§ 15 bis 17 EStG (Gewinn). Einkünfte aus selbständiger Arbeit nach § 18 EStG (Gewinn). Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 EStG (Ei
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Steuerrecht. Anmerkungen zum Freibetrag nach § 14 a Abs. 4 EStG. 1. Tatbestandsvoraussetzungen für den Freibetrag. Der Freibetrag begünstigt laufende Gewinne aus der Veräußerung oder Entnahme von Grund und Boden, wenn der Veräußerungspreis oder der entno
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1Einkünfte aus dem Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau und aus allen Betrieben, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte gewinnen. 2Zu diesen Einkünften gehören auch die Einkünfte aus der Tierzucht und Tierhalt
http://www.bfh.simons-moll.de/bfh_2002/xx020813.htm
EStG §§ 14, 14a Abs. 4, 16 Abs. 3. Vorinstanz: FG Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg (EFG 2001, 1434: Vorinstanz zu IV R 29/01). Sachverhalt. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) und ihr 1990 verstorbener Ehemann waren Inhaber eines land- u