(1) 1Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind
(1a) 1In den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 5 ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung dieser Anteile an der Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft zu besteuern gewesen wäre, wenn keine Sitzverlegung stattgefunden hätte. 2Dies gilt auch, wenn später die Anteile verdeckt in eine Kapitalgesellschaft eingelegt werden, die Europäische Gesellschaft oder Europäische Genossenschaft aufgelöst wird oder wenn ihr Kapital herabgesetzt und zurückgezahlt wird oder wenn Beträge aus dem steuerlichen Einlagenkonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes ausgeschüttet oder zurückgezahlt werden.
(2) 1Eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist. 2Eine durch die Betätigung verursachte Minderung der Steuern vom Einkommen ist kein Gewinn im Sinne des Satzes 1. 3Ein Gewerbebetrieb liegt, wenn seine Voraussetzungen im Übrigen gegeben sind, auch dann vor, wenn die Gewinnerzielungsabsicht nur ein Nebenzweck ist.
(3) Als Gewerbebetrieb gilt in vollem Umfang die mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit
(4) 1Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung dürfen weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden. 2Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Gewinne, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen und in den folgenden Wirtschaftsjahren aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung erzielt hat oder erzielt; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend. 3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Verluste aus Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt. 4Satz 3 gilt nicht für die Geschäfte, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen gehören oder die der Absicherung von Geschäften des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs dienen. 5Satz 4 gilt nicht, wenn es sich um Geschäfte handelt, die der Absicherung von Aktiengeschäften dienen, bei denen der Veräußerungsgewinn nach § 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe a und b in Verbindung mit § 3c Absatz 2 teilweise steuerfrei ist, oder die nach § 8b Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleiben. 6Verluste aus stillen Gesellschaften, Unterbeteiligungen oder sonstigen Innengesellschaften an Kapitalgesellschaften, bei denen der Gesellschafter oder Beteiligte als Mitunternehmer anzusehen ist, dürfen weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb noch aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden. 7Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Gewinne, die der Gesellschafter oder Beteiligte in dem unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahr oder in den folgenden Wirtschaftsjahren aus derselben stillen Gesellschaft, Unterbeteiligung oder sonstigen Innengesellschaft bezieht; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend. 8Die Sätze 6 und 7 gelten nicht, soweit der Verlust auf eine natürliche Person als unmittelbar oder mittelbar beteiligter Mitunternehmer entfällt.
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http://www.uni-heidelberg.de/institute/fak2/mussgnug/estgkstg20062007/estgkstgf...
Vereinzelt Ausnahmen, v.a. bei der Anschaffungsfrist! Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§§ 15 ff. EStG). Personengesellschaften (Mitunternehmerschaften): Besteuerung der Gesellschafter (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG); „Anziehungskraft“ des § 15 EStG bei Mitunterneh
https://wirtschaft.fh-duesseldorf.de/fileadmin/personen/lehrbeauftragte/Mitschr...
Beschränkter Verlustausgleich (§ 15a EStG). Grundgedanke: In der Mehrjahresperspektive soll ein Gesellschafter mit beschränkter. Haftung (Regelfall: Kommanditist) nur den Verlust steuerlich geltend machen, den er wirtschaftlich auch als Verögenseinbuße h
https://www.hannover.ihk.de/fileadmin/data/Dokumente/Themen/Steuern/Merkblatt_A...
Der Gewerbetreibende erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§§ 15-17 Einkom- mensteuergesetz (EStG)), der Freiberufler erzielt Einkünfte aus selbständiger Arbeit. (§ 18 EStG). Im Gegensatz zum Freiberufler unterliegt der Gewerbebetrieb der Gewerbesteuer.
http://www.rechtsanwaltskammer-ffm.de/fileadmin/user_upload/Dokumente/Aktuelle-...
keit dar, der die Kanzleitätigkeit insgesamt aber erst „infiziert“, so dass die gesamte Kanzleileistung der. Gewerbesteuer unterfällt, wenn die vom BFH neu definierten Grenzen überschritten werden. Gewerblichkeit anwaltlicher Tätigkeit - Abfärberegelung
http://www.kompetenzzentrum-steuerrecht.de/v1/cms/upload/SPB6/AG_Allg_StR_WS_13...
(In der Abgrenzung der möglichen Einkunftsarten [§15 oder § 18 EStG?] liegt der. Schwerpunkt dieses Falls! Hier ist eine umfangreiche Argumentation gefragt. Arbeiten Sie bei der Erstellung der Lösung mit den Angaben im Sachverhalt.) → Prüfung von § 18 ES
http://bmf-esth.de/esth/2016/C-Anhaenge/Anhang-29/II/anhang-29-II.html?view=pdf...
Mit Urteil vom 14. Mai 1991 (BStBl 1992 II S. 167) hat der B F H entschieden, daß bei der Ermittlung des Kapitalkontos I. S . des. § 15a EStG das – positive und negative – Sonderbetriebsvermögen des Kommanditisten außer Betracht zu lassen ist. Nach dem.
https://www.haufe.de/personal/personal-office-premium/frotschergeurts-estg-15-e...
Rz. 452 Nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG gehören neben dem Anteil am Gewinn der Personengesellschaft auch Vergütungen, die der Mitunternehmer erhält für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft, die Hingabe von Darlehen, die Überlassung von Wirtschafts
https://www.haufe.de/personal/personal-office-premium/frotschergeurts-estg-15-e...
Rz. 304 Nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG gilt eine Personengesellschaft als vollen Umfangs gewerblich tätig, wenn sie auch nur in einem Teilbereich eine gewerbliche Tätigkeit i. S. v. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG (einschl. der dort genannten gewerblichen Boden
https://www.haufe.de/personal/personal-office-premium/frotschergeurts-estg-15-e...
Rz. 291 Auf die Aufgabe der Gepräge-Rspr. hat der Gesetzgeber mit Einfügung des Abs. 3 Nr. 2 in § 15 EStG reagiert. Mit dieser Gesetzesänderung ist die ehemalige Gepräge-Rspr. von Gesetzes wegen wieder eingeführt. Nach Abs. 3 Nr. 2 gilt die Tätigkeit der
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Rz. 552 Ziel der vorstehenden Vorschriften ist es, aus grundsätzlich ausgleichs- und abzugsfähigen Verlustanteilen verrechenbare Verluste zu machen, die nur innerhalb des Verrechnungskreises des § 15 Abs. 4 S. 6 bis 8 EStG verrechenbar sind. Dadurch wird
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Rz. 8 § 15 EStG regelt zusammen mit §§ 16 und 17 EStG die Besteuerung im Bereich der gewerblichen Einkünfte, wobei § 15 EStG den Grundsatz der Gewerblichkeit und die laufenden Einkünfte, § 16 EStG die Besteuerung bei Aufgabe und Veräußerung und § 17 EStG