(1) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sind
(2) Zu den Einkünften im Sinne des Absatzes 1 gehören auch
(3) 1Die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft werden bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nur berücksichtigt, soweit sie den Betrag von 900 Euro übersteigen. 2Satz 1 ist nur anzuwenden, wenn die Summe der Einkünfte 30 700 Euro nicht übersteigt. 3Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten verdoppeln sich die Beträge der Sätze 1 und 2.
(4) 1Absatz 2 Nummer 2 findet nur Anwendung, sofern im Veranlagungszeitraum 1986 bei einem Steuerpflichtigen für die von ihm zu eigenen Wohnzwecken oder zu Wohnzwecken des Altenteilers genutzte Wohnung die Voraussetzungen für die Anwendung des § 13 Absatz 2 Nummer 2 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821) vorlagen. 2Der Steuerpflichtige kann für einen Veranlagungszeitraum nach dem Veranlagungszeitraum 1998 unwiderruflich beantragen, dass Absatz 2 Nummer 2 ab diesem Veranlagungszeitraum nicht mehr angewendet wird. 3§ 52 Absatz 21 Satz 4 und 6 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821) ist entsprechend anzuwenden. 4Im Fall des Satzes 2 gelten die Wohnung des Steuerpflichtigen und die Altenteilerwohnung sowie der dazugehörende Grund und Boden zu dem Zeitpunkt als entnommen, bis zu dem Absatz 2 Nummer 2 letztmals angewendet wird. 5Der Entnahmegewinn bleibt außer Ansatz. 6Werden
(5) Wird Grund und Boden dadurch entnommen, dass auf diesem Grund und Boden die Wohnung des Steuerpflichtigen oder eine Altenteilerwohnung errichtet wird, bleibt der Entnahmegewinn außer Ansatz; der Steuerpflichtige kann die Regelung nur für eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung und für eine Altenteilerwohnung in Anspruch nehmen.
(6) 1Werden einzelne Wirtschaftsgüter eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs auf einen der gemeinschaftlichen Tierhaltung dienenden Betrieb im Sinne des § 34 Absatz 6a des Bewertungsgesetzes einer Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft oder eines Vereins gegen Gewährung von Mitgliedsrechten übertragen, so ist die auf den dabei entstehenden Gewinn entfallende Einkommensteuer auf Antrag in jährlichen Teilbeträgen zu entrichten. 2Der einzelne Teilbetrag muss mindestens ein Fünftel dieser Steuer betragen.
(7) § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Absatz 1a, Absatz 2 Satz 2 und 3, §§ 15a und 15b sind entsprechend anzuwenden.
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http://www.uni-heidelberg.de/institute/fak2/mussgnug/estgkstg20062007/estgkstgf...
2 Abs. 1 EStG. in Verbindung mit. § 13 EStG (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft); §§ 15, 16 EStG (Einkünfte aus Gewerbebetrieb); § 18 EStG (Einkünfte aus selbständiger Arbeit); § 19 EStG (Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit); § 20 EStG (Einkünft
http://deutscherimkerbund.de/download/0-104
4 Abs. 3 EStG. Steuer Nr.: / Aktenzeichen. Ihr Schreiben vom. Sehr geehrte Damen und Herren,. hiermit lege ich gegen den o. g. Verwaltungsakt Einspruch ein. Begründung: Ich habe die Möglichkeit, meinen Gewinn aus der Imkerei gem. § 13 a EStG zu ermitteln
https://www.stb-siegel.de/files/8014/3747/9957/Infobrief_Genderter__13a_EStG_ab...
Infobrief. „Geänderter § 13a EStG ab Wirtschaftsjahr 2015 / 2016“. § 13a EStG regelt die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen für Land- und Forstwirte. Da sich diese Vereinfachungsregelung zur Erfassung des Gewinns für typische landwirtschaftliche B
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LZ 13 · 2017. |FRAGEN & MEINUNGEN. 18. LZ | Rheinland: Herr Klüter, warum wur- den die Vorschriften über die Gewinn- ermittlung nach Durchschnittssätzen gemäß § 13a EStG überhaupt geändert? C. Klüter: Der Paragraph wurde geändert, weil eine Studie des Bu
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79576 Weil am Rhein. Tel. 07621/ 9772-0. Mail: info@vitan.de. Donnerstag, 17. November 2016 19.00 Uhr. Sparkasse Markgräflerland Weil am Rhein großer Konferenzraum. Hauptstraße 279. 79576 Weil am Rhein. Neuregelung der. Gewinnermittlung nach Durchschnitt
http://www.hedemann-kollegen.de/files/newsletter/lws/2015-1-lw-rundschreiben.pdf
falls Sie einen kleineren landwirtschaftlichen Betrieb, z.B. im Nebenerwerb, be- treiben, dann sind für Sie die in diesem Rundbrief dargestellten Änderungen zu den Durchschnittssätzen des § 13a EStG von erheblicher Bedeutung. Ob Sie nach der Erhöhung des
http://www.finanzamt.bayern.de/Informationen/Steuerinfos/Zielgruppen/Land-_und_...
Wirtschaftsgüter des Verzeichnisses nach § 4 Abs. 3 Satz 5 EStG. 4.1.1. (bei einer Gewinnermittlung nach den Grundsätzen des § 4 Abs. 3 EStG) ................. 6. Wirtschaftsgüter des Verzeichnisses nach § 13a Abs. 7 Satz 3 EStG. 4.1.2. (bei einer Gewinn
https://www.haufe.de/personal/personal-office-premium/frotschergeurts-estg-13-e...
Rz. 275 § 13 Abs. 3 EStG sieht für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft einen Freibetrag vor. Durch G. v. 22.12.2014[1] wurde der in § 13 Abs. 3 S. 1 und 3 EStG geregelte Freibetrag von bisher 670 bzw. 1.340 EUR auf 900 bzw. 1.800 EUR erhöht. Die Erhö
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Rz. 344 Steuerbefreit ist die Entnahme des Grund und Bodens durch Errichtung einer Betriebsleiter- oder Altenteilerwohnung. Die Bebauung mit einem Wohnhaus ist nicht erforderlich. Eine Wohnung kann auch durch Baumaßnahmen an einem bereits bestehenden Geb
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Rz. 353 Nach § 13 Abs. 5 EStG kann der Land- und Forstwirt die Steuervergünstigung nur für eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung und für eine Altenteilerwohnung in Anspruch nehmen. Rz. 354 § 13 Abs. 5 EStG beinhaltet eine personen- und nicht eine
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Rz. 68 Zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gehören nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 EStG auch die Einkünfte aus dem Gartenbau i. S. einer gärtnerischen Nutzung mit den Nutzungsteilen Gemüse-, Blumen- und Zierpflanzenbau, Obstbau und Baumschulen (R
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1 Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirte 1.1 Allgemeines Rz. 1 § 13 EStG enthält Regelungen hinsichtlich der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Zum einen bestimmt § 13 EStG, welche Einkünfte zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft g