(1) 1Die Zulage nach den §§ 84 und 85 wird gekürzt, wenn der Zulageberechtigte nicht den Mindesteigenbeitrag leistet. 2Dieser beträgt jährlich 4 Prozent der Summe der in dem dem Kalenderjahr vorangegangenen Kalenderjahr
(2) 1Ein nach § 79 Satz 2 begünstigter Ehegatte hat Anspruch auf eine ungekürzte Zulage, wenn der zum begünstigten Personenkreis nach § 79 Satz 1 gehörende Ehegatte seinen geförderten Mindesteigenbeitrag unter Berücksichtigung der den Ehegatten insgesamt zustehenden Zulagen erbracht hat. 2Werden bei einer in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversicherten Person beitragspflichtige Einnahmen zu Grunde gelegt, die höher sind als das tatsächlich erzielte Entgelt oder die Entgeltersatzleistung, ist das tatsächlich erzielte Entgelt oder der Zahlbetrag der Entgeltersatzleistung für die Berechnung des Mindesteigenbeitrags zu berücksichtigen. 3Für die nicht erwerbsmäßig ausgeübte Pflegetätigkeit einer nach § 3 Satz 1 Nummer 1a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch rentenversicherungspflichtigen Person ist für die Berechnung des Mindesteigenbeitrags ein tatsächlich erzieltes Entgelt von 0 Euro zu berücksichtigen.
(3) 1Für Versicherungspflichtige nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte ist Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass auch die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 13 des zweiten dem Beitragsjahr vorangegangenen Veranlagungszeitraums als beitragspflichtige Einnahmen des vorangegangenen Kalenderjahres gelten. 2Negative Einkünfte im Sinne des Satzes 1 bleiben unberücksichtigt, wenn weitere nach Absatz 1 oder Absatz 2 zu berücksichtigende Einnahmen erzielt werden.
(4) Wird nach Ablauf des Beitragsjahres festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung einer Kinderzulage nicht vorgelegen haben, ändert sich dadurch die Berechnung des Mindesteigenbeitrags für dieses Beitragsjahr nicht.
(5) Bei den in § 10a Absatz 6 Satz 1 und 2 genannten Personen ist der Summe nach Absatz 1 Satz 2 die Summe folgender Einnahmen und Leistungen aus dem dem Kalenderjahr vorangegangenen Kalenderjahr hinzuzurechnen:
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Frageentwickelnder Unterricht, Erwartetes Tafelbild. (Anhang E). Gesetz. Reflexion, Schüler reflektieren die. Unterrichtseinheit. Lehrer-Schüler-Dialog. Anwendung / didaktische Reserve, Die Schülerinnen und Schüler bearbeiten einzelne Aufgaben zur Rieste
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Ich erkläre mich damit einverstanden, dass. 1. die kvw-Beamtenversorgung jährlich die für die Ermittlung des Mindesteigenbetrages (§ 86 Einkommen- steuergesetz (EStG)) und die für die Gewährung der Kinderzulage (§ 85 EStG) erforderlichen Daten der. Zentr
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24.07.2013 - Zulageberechtigte nicht den erforderlichen Mindesteigenbeitrag (§ 86 Abs. 1 EStG), erfolgt eine entsprechende Kürzung der Altersvorsorgezulage und damit auch des in der erhöhten. Grundzulage enthaltenen einmalig zu gewährenden Erhöhungsbetra
https://www.bundestag.de/blob/425954/9e32b0615769b1ac68a22565a92cb332/wd-4-048-...
15.04.2016 - nis der Altersvorsorgebeiträge zum Mindesteigenbeitrag gekürzt (§ 86 Abs. 1 EStG). Der Berechtige muss jedoch auf jeden Fall, unabhängig von den maßgeblichen Einnahmen, den. Sockelbeitrag von 60 Euro jährlich leisten (§ 86 Abs. 1 Satz 4 EStG
https://www.nlbv.niedersachsen.de/download/37806
Mitteilung der für die Ermittlung des Mindesteigenbeitrages erforderlichen Daten (§ 10a i. V. m. § 86. EStG). •. Mitteilung der für die Gewährung der Kinderzulage erforderlichen Daten (§ 10a i. V. m. § 85 EStG). •. Mitteilung, ob in den Fällen des § 10a
http://www.zvk-wi.de/rechengroessen_2017_1.pdf
01.01.2017 - Sozialversicherungs- freiheit des Pflichtbeitrages im AV II nach. § 3 Nr. 63 EStG jährlich zusätzlich steuerfrei bei. Neuzugang ab 01.01.2005. 3.048€ ... Mindesteigenbeitrag für die volle Zulage nach § 86 EStG jährlich. 4 % der sozialversich
http://bmf-esth.de/esth/2016/A-Einkommensteuergesetz/XI-Altersvorsorgezulage/Pa...
EStH 2016 · A. Einkommensteuergesetz, Einkommensteuer-Durchführungsverordnung, Einkommensteuer-Richtlinien, Hinweise · Altersvorsorgezulage; § 86 Mindesteigenbeitrag. § 85; § 86; § 87. S 2492. § 86 Mindesteigenbeitrag. 11Die Zulage nach den §§ 84 und 85
https://www.haufe.de/personal/personal-office-premium/frotschergeurts-estg-86mi...
Rz. 5 Bemessungsgrundlage für den Mindesteigenbeitrag sind die rentenversicherungspflichtigen bzw. diesen gleichgestellten Einnahmen: bei Rentenversicherungspflicht die erzielten beitragspflichtigen Einnahmen i. S. d. SGB VI (§ 86 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG)
https://www.jusline.at/gesetz/estg/paragraf/86
86 EStG 1988 Lohnsteuerprüfung - Einkommensteuergesetz 1988 - Gesetz, Kommentar und Diskussionsbeiträge - JUSLINE Österreich.
https://rdb.manz.at/document/1003_estgdoralt_1_p0086
Typ, Kommentar. Werk, Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, Einkommensteuergesetz. Datum/Gültigkeitszeitraum, Stand 01.01.2005 bis 31.03.2016. Publiziert von, Facultas. Autor, Doralt Knörzer. Zitiervorschlag, Doralt/Knörzer in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG 13 §
https://www.xn--bafg-7qa.de/de/welches-einkommen-wird-angerechnet--377.php
Abzüge erfolgen auch für geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 EStG ("Riester-Renten"), soweit sie dem Mindesteigenbeitrag nach § 86 EStG nicht überschreiten. Hinzugerechnet werden die in § 21 Abs. 2a und 3 BAföG aufgeführten weiteren Einnahmen, di