§ 65 EstG, Andere Leistungen für Kinder
Paragraph 65 Einkommensteuergesetz

(1) 1Kindergeld wird nicht für ein Kind gezahlt, für das eine der folgenden Leistungen zu zahlen ist oder bei entsprechender Antragstellung zu zahlen wäre:

1.
Kinderzulagen aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder Kinderzuschüsse aus den gesetzlichen Rentenversicherungen,
2.
Leistungen für Kinder, die im Ausland gewährt werden und dem Kindergeld oder einer der unter Nummer 1 genannten Leistungen vergleichbar sind,
3.
Leistungen für Kinder, die von einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung gewährt werden und dem Kindergeld vergleichbar sind.
2Soweit es für die Anwendung von Vorschriften dieses Gesetzes auf den Erhalt von Kindergeld ankommt, stehen die Leistungen nach Satz 1 dem Kindergeld gleich. 3Steht ein Berechtigter in einem Versicherungspflichtverhältnis zur Bundesagentur für Arbeit nach § 24 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder ist er versicherungsfrei nach § 28 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder steht er im Inland in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, so wird sein Anspruch auf Kindergeld für ein Kind nicht nach Satz 1 Nummer 3 mit Rücksicht darauf ausgeschlossen, dass sein Ehegatte als Beamter, Ruhestandsbeamter oder sonstiger Bediensteter der Europäischen Union für das Kind Anspruch auf Kinderzulage hat.


(2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 der Bruttobetrag der anderen Leistung niedriger als das Kindergeld nach § 66, wird Kindergeld in Höhe des Unterschiedsbetrags gezahlt, wenn er mindestens 5 Euro beträgt.


Benachbarte Paragraphen


Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.


PDF Dokumente zum Paragraphen

Weisung § 65 - BZSt

http://www.bzst.de/DE/Steuern_National/Kindergeld_Fachaufsicht/Familienkassen/E...
Arbeit. BETREFF Familienleistungsausgleich;. Vergleichbare Leistungen im Sinne des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. BEZUG. ANLAGEN -1-. GZ St II 2 - S 2473-PB/16/00001 (bei Antwort bitte angeben). DATUM 16. Januar 2017. Die nachfolgend abgedruckte Übersich

Einverst.ndniserkl.rung Vordruck.p65

https://lbv.landbw.de/documents/20181/42059/510.pdf/15a8343f-da9c-434e-8f21-553...
Erklärung zur Übermittlung, Verarbeitung und Nutzung von Daten zum Zwecke der steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge gemäß § 10 a Abs. 1a Einkommen- steuergesetz (EStG). Die Abgabe der Einverständniserklärung ist Voraussetzung für die Inanspr

Andere Leistungen für Kinder § 65 - ErtragSteuerrecht.de

http://www.ertragsteuerrecht.de/media/EStG_065_243_09-2010_komplett.pdf
65. Andere Leistungen für Kinder. idF des EStG v. 8.10.2009 (BGBl. I 2009, 3366; BStBl. I 2009, 1346). (1) 1Kindergeld wird nicht für ein Kind gezahlt, für das eine der folgenden. Leistungen zu zahlen ist oder bei entsprechender Antragstellung zu zah- le

EStH 2016 - § 33b - Pauschbeträge für behinderte… - Amtliches ...

http://bmf-esth.de/esth/2016/A-Einkommensteuergesetz/IV-Tarif/Paragraf-33b/inha...
von 25 und 30. 310 Euro, von 35 und 40. 430 Euro von 45 und 50. 570 Euro, von 55 und 60. 720 Euro, von 65 und 70. 890 Euro, von 75 und 80. 1.060 Euro, von 85 und 90. 1.230 Euro, .... Pflegekraft bedient. (5) § 33b Abs. 6 Satz 6 EStG gilt auch, wenn nur e

Bayerisches Landesamt für Steuern ESt-Kartei - Finanzämter in Bayern

https://www.finanzamt.bayern.de/Informationen/download.php?url=Informationen/St...
07.06.2010 - EStG oder Kindergeld besteht (§ 33a Absatz 1 Satz 32 EStG); andere Leistungen für Kinder und dem inländischen Kindergeld vergleichbare Familienbeihilfen nach ausländischem Recht stehen nach § 65 EStG dem Kindergeld gleich (BFH-. Urteil vom 4


Webseiten zum Paragraphen

EStG § 65 Andere Leistungen für Kinder - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/78742_65/
65 Andere Leistungen für Kinder [1]. (1) 1Kindergeld wird nicht für ein Kind gezahlt, für das eine der folgenden Leistungen zu zahlen ist oder bei entsprechender Antragstellung zu zahlen wäre: Kinderzulagen aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder Ki

Frotscher/Geurts, EStG § 65 Andere Leistungen für Kinder / 2.2 ...

https://www.haufe.de/personal/personal-office-premium/frotschergeurts-estg-65-a...
Rz. 7 Ausl., d. h. nach ausl. Recht gewährte Leistungen, die dem Kindergeld oder Kinderzulagen und -zuschüssen i. S. v. § 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG vergleichbar sind, schließen das Kindergeld – insgesamt – aus (s. aber Rz. 13). Entscheidend ist, dass die

R 3.65 Insolvenzsicherung (§ 3 Nr. 65 EStG)

http://einkommensteuerrichtlinien.de/LStR-3-65-Insolvenzsicherung.html
Zu § 3 Nr. 65 EStG. R 3.65 Insolvenzsicherung (§ 3 Nr. 65 EStG). (1) 1Die Steuerbefreiung gilt für etwaige Beiträge des Trägers der Insolvenzsicherung an eine Pensionskasse oder an ein Lebensversicherungsunternehmen zur Versicherung seiner Verpflichtunge

Steuervorteile für Behinderte und Kranke - Gonze & Schüttler AG

http://www.steuer-gonze.de/web/index.php/letzte-aenderungen-tipps/207-steuervor...
Behindertenpauschbetrag (§ 33b Abs. 3 EStG, § 65 EStDV, R 33b EStR) Anstelle eines Einzelnachweises zu pflegebedingten Aufwendungen, die einer Person aufgrund einer Körperbehinderung entstehen, kann ein Pauschbetrag zur Minderung der Einkommensteuerlast

Andere Leistungen für Kinder (§ 65 EStG) | springerprofessional.de

https://www.springerprofessional.de/andere-leistungen-fuer-kinder-65-estg/45698...
65 EStG regelt als allgemeine Vorschrift die Anspruchskonkurrenz zwischen kindbezogenen in-nerstaatlichen Leistungen sowie zwischen Kindergeld und vergleichbaren kindbezogenen auslän-dischen Leistungen, sofern für letztere nicht spezielles Recht gilt. Wi


  • Verortung im EstG

    EstGX.: Kindergeld › § 65

  • Zitatangaben (EstG)

    Periodikum: RGBl I
    Zitatstelle: 1934, 1005
    Ausfertigung: 1934-10-16
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 8.10.2009 I 3366, 3862;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das EstG in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 65 EstG
    § 65 Abs. 1 EstG oder § 65 Abs. I EstG
    § 65 Abs. 2 EstG oder § 65 Abs. II EstG

  • Werbung

© 2015 - 2024: Einkommensteuergesetz.net