§ 62 EstG, Anspruchsberechtigte
Paragraph 62 Einkommensteuergesetz

(1) 1Für Kinder im Sinne des § 63 hat Anspruch auf Kindergeld nach diesem Gesetz, wer

1.
im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder
2.
ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland
a)
nach § 1 Absatz 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder
b)
nach § 1 Absatz 3 als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird.
2Voraussetzung für den Anspruch nach Satz 1 ist, dass der Berechtigte durch die an ihn vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) identifiziert wird. 3Die nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen.


(2) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer erhält Kindergeld nur, wenn er

1.
eine Niederlassungserlaubnis besitzt,
2.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde
a)
nach § 16 oder § 17 des Aufenthaltsgesetzes erteilt,
b)
nach § 18 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes erteilt und die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit darf nach der Beschäftigungsverordnung nur für einen bestimmten Höchstzeitraum erteilt werden,
c)
nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes wegen eines Krieges in seinem Heimatland oder nach den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt
oder
3.
eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und
a)
sich seit mindestens drei Jahren rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält und
b)
im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist, laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch bezieht oder Elternzeit in Anspruch nimmt.


Benachbarte Paragraphen


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Präsentationen zum Paragraphen

Verein als Arbeitgeber - lsb h-Vereinsberater

http://www.lsbh-vereinsberater.de/fileadmin/media/Steuern/Powerpoint_Oberlaende...
Lohnsteuer Pauschalierung nach § 40 a EStG. Arbeitszeitbeschränkung maximal 18 Arbeitstage nicht mehr als 62,-€ BAL täglich nicht mehr als 12,-€ Stundenlohn. Pauschalabgaben 30,27%. Keine ELStAM Daten. Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht


PDF Dokumente zum Paragraphen

DA 62.4 Kindergeldanspruch für Ausländer - Einwanderer.Net

http://www.einwanderer.net/fileadmin/downloads/kindergeld_und_elterngeld/DA_Fam...
(3) 1Sind die Voraussetzungen für die unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 2 oder Abs. 3 EStG erfüllt, ist auch eine Anspruchsberechtigung nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a oder b EStG erfüllt. 2Besteht eine Anspruchsberechtigung nach § 62 EStG, so i

Weisung

http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/pdf/Weisung_Kindergeld_260508.pdf
26.05.2008 - (1) 1§ 62 Abs. 2 EStG stellt für nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer (auch Staatenlose und. Kontingentflüchtlinge) aufenthaltsrechtliche Anspruchsvoraussetzungen auf, die zusätzlich zu den Voraussetzungen in § 62 Abs. 1 EStG vorliegen

Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz ...

https://con.arbeitsagentur.de/prod/apok/ct/dam/download/documents/dok_ba014845....
13.02.2017 - Leistungen Dritter. 61. A 20. Ausschluss volljähriger Kinder aufgrund einer Erwerbstätigkeit. 61. A 20.1. Allgemeines. 61. A 20.2. Erstmalige Berufsausbildung und Erststudium. 62. A 20.2.1. Berufsausbildung nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG. 62.

Merkblatt „Kindergeld für Kinder, die sich im Ausland aufhalten“ § 62 ...

http://www.wellington.diplo.de/contentblob/923374/Daten/7306489/Merkblatt_Kinde...
62 (1) EStG hat folgenden Wortlaut: Für Kinder im Sinne des § 63 hat Anspruch auf Kindergeld nach diesem Gesetz, wer. 1. im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder. 2. ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland a) nac

Inhalt

http://d-nb.info/1147805946/04
c) §43 Abs. 5 EStG........................................................ 59. 3. § 32d EStG........................................................................60 a) § 32d Abs. 1 S. 1 EStG .............................................60 b) § 32d Abs.


Webseiten zum Paragraphen

§ 62 EStG Anspruchsberechtigte Einkommensteuergesetz - Buzer.de

https://www.buzer.de/gesetz/4499/a62338.htm
(1) Für Kinder im Sinne des § 63 hat Anspruch auf Kindergeld nach diesem Gesetz, wer 1. im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder 2. ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland a) nach § 1 Abs.

EStG § 62 Anspruchsberechtigte - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/78742_62/
17.08.2017 - (1) 1Für Kinder im Sinne des § 63 hat Anspruch auf Kindergeld nach diesem Gesetz, wer. im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder. ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. nach § 1 Absatz 2 unbeschränk

EStG § 3 - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/78742_3/
62. [37] Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers, soweit der Arbeitgeber dazu nach sozialversicherungsrechtlichen oder anderen gesetzlichen Vorschriften oder nach einer auf gesetzlicher Ermächtigung beruhenden Bestimmung ver

Frotscher/Geurts, EStG § 62 Anspruchsberechtigte / 2 ... - Haufe

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Rz. 4 Nach § 62 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG besteht ein Kindergeldanspruch, wenn ein Elternteil im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Territorialprinzip). Sind diese territorialen Voraussetzungen nur für einen Teil des Jahres erfül

Frotscher/Geurts, EStG § 62 Anspruchsberechtigte / 4.1 ... - Haufe

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Rz. 23 § 62 Abs. 2 EStG stellt für nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer (auch Staatenlose) als "lex specialis" zu Abs. 1 neben dem Erfordernis eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts im Inland zusätzliche aufenthaltsrechtliche Voraussetzungen


  • Verortung im EstG

    EstGX.: Kindergeld › § 62

  • Zitatangaben (EstG)

    Periodikum: RGBl I
    Zitatstelle: 1934, 1005
    Ausfertigung: 1934-10-16
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 8.10.2009 I 3366, 3862;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das EstG in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 62 EstG
    § 62 Abs. 1 EstG oder § 62 Abs. I EstG
    § 62 Abs. 2 EstG oder § 62 Abs. II EstG

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