§ 68 EstG, Besondere Mitwirkungspflichten
Paragraph 68 Einkommensteuergesetz

(1) 1Wer Kindergeld beantragt oder erhält, hat Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich der zuständigen Familienkasse mitzuteilen. 2Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, ist auf Verlangen der Familienkasse verpflichtet, an der Aufklärung des für die Kindergeldzahlung maßgebenden Sachverhalts mitzuwirken; § 101 der Abgabenordnung findet insoweit keine Anwendung.


(2) (weggefallen)


(3) Auf Antrag des Berechtigten erteilt die das Kindergeld auszahlende Stelle eine Bescheinigung über das für das Kalenderjahr ausgezahlte Kindergeld.


(4) 1Die Familienkassen dürfen den Stellen, die die Bezüge im öffentlichen Dienst anweisen, den für die jeweilige Kindergeldzahlung maßgebenden Sachverhalt durch automatisierte Abrufverfahren übermitteln oder Auskunft über diesen Sachverhalt erteilen. 2Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung von automatisierten Abrufen nach Satz 1 die Voraussetzungen, unter denen ein Datenabruf erfolgen darf, festzulegen.


Benachbarte Paragraphen


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(2) EStG.docx

https://www.e3lab.at/apps/IMT/UploadedFiles/38/f_24a9dfe06f61ffc6a373d3d061fbee...
68 (2) EStG. In meinen jeweiligen Dienstverträgen mit xxxxxxxx sind mit den Bruttobezügen sämtliche Mehrleistungen und Überstunden, auch über das Ausmaß des AZG hinaus, pauschal abgegolten und werden nicht gesondert verrechnet. Seiten meines Dienstgebers


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Einkommensteuerrechtliche Behandlung von Vorsorgeaufwendungen ...

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19.08.2013 - d) Übergangsregelung (bis 2024). 61 e) Kürzung des Abzugsbetrags bei Arbeitnehmern nach § 10 Absatz 3. Satz 5 EStG. 62 - 67. II. Sonderausgabenabzug für sonstige Vorsorgeaufwendungen nach § 10. Absatz 1 Nummer 3 und 3a EStG. 68 - 141. 1. All

Versteuerung von Zulagen und Zuschlägen PDF - WKO

https://www.wko.at/service/steuern/lv_VersteuerungvonZulagenundZuschlaegen_Bros...
Das. Feiertagsarbeitsentgelt sowie ein eventuell gezahlter Feiertagszuschlag sind gemäß den. Bestimmungen des § 68 Abs 1 EStG (gemeinsamer Freibetrag von maximal € 360,00 monatlich für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, damit zusammenhängende. Überst

Bergkemper Besondere Mitwirkungspflichten idF des EStG 1997 v. 16 ...

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68. HHR Lfg. 207 August 2002. Bergkemper. § 68. Besondere Mitwirkungspflichten. idF des EStG 1997 v. 16. 4. 1997 (BGBl. I, 821; BStBl. I, 415), geändert durch. Ges. zur Familienförderung v. 22. 12. 1999 (BGBl. I, 2552; BStBl. I 2000, 4). (1) 1Wer Kinderg

(Bescheinigung i. S. von § 68 Abs. 3 EStG über ausgezahltes ...

http://www.gesetze-bayern.de/Content/Pdf/Y-300-Z-BECKRS-B-2013-N-96238?all=False
11.03.2013 - dem das Kindergeld tatsächlich gezahlt wird. 3. § 68 Abs. 3 EStG verlangt nach seinem Wortlaut weder eine Begründung des Antrags noch ein berechtigtes Interesse des Berechtigten für die Erteilung der Bescheinigung. Die Familienkasse hat nich

DA-KG 2017 - BZSt

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13.02.2017 - Sonderzuständigkeit der Familienkassen des öffentlichen Dienstes im Bereich des Bundes zum. 14.12.2016 eingetretenen Änderungen zu § 68 Abs. 4 und § 72 Abs. 1 EStG sowie zu § 5 Abs. 1. Nr. 11 FVG. Insoweit gilt die Weisung des BZSt vom 14.12


Webseiten zum Paragraphen

§ 68 EStG Besondere Mitwirkungspflichten Einkommensteuergesetz

https://www.buzer.de/s1.htm?a=68+estg
(1) Wer Kindergeld beantragt oder erhält, hat Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich der.

RIS - Einkommensteuergesetz 1988 § 68 - Bundesrecht konsolidiert

https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Dokumentnummer=NOR4...
Abkürzung. EStG 1988. Index. 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag. Beachte. Bezugszeitraum: Abs. 9 ab 1.1.2005 § 124b Z 113 idF BGBl. I Nr. 180/2004. Text. Besteuerung bestimmter Zulagen und Zuschläge. § 68. (1) Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulag

Die Mitwirkungspflicht gem. § 68 Abs. 1 EStG stellt keine Anzeige i. S ...

https://www.haufe.de/finance/finance-office-professional/die-mitwirkungspflicht...
Leitsatz Wird Kindergeld zu Unrecht an den Kindesvater gezahlt, stellt dessen bloße Verletzung der Mitwirkungspflicht nach § 68 EStG bei Weiterleitung des Kindergeldes an die vorrangig kindergeldberechtigte Kindesmutter dann keine leichtfertige Steuerver

Frotscher/Geurts, EStG § 68 Besondere Mitwirkungspflichten / 2.1 ...

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Rz. 3 Antragsteller und Kindergeldberechtigte haben Änderungen in den für den Kindergeldanspruch erheblichen Verhältnissen und über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, der zuständigen Familienkasse unverzüglich mitzute

EStG § 68 Besondere Mitwirkungspflichten - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/78742_68/
17.08.2017 - (1) 1Wer Kindergeld beantragt oder erhält, hat Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich der zuständigen Familienkasse


  • Verortung im EstG

    EstGX.: Kindergeld › § 68

  • Zitatangaben (EstG)

    Periodikum: RGBl I
    Zitatstelle: 1934, 1005
    Ausfertigung: 1934-10-16
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 8.10.2009 I 3366, 3862;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das EstG in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 68 EstG
    § 68 Abs. 1 EstG oder § 68 Abs. I EstG
    § 68 Abs. 2 EstG oder § 68 Abs. II EstG
    § 68 Abs. 3 EstG oder § 68 Abs. III EstG
    § 68 Abs. 4 EstG oder § 68 Abs. IV EstG

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