§ 66 EstG, Höhe des Kindergeldes, Zahlungszeitraum
Paragraph 66 Einkommensteuergesetz

(1) Das Kindergeld beträgt monatlich für erste und zweite Kinder jeweils 194 Euro, für dritte Kinder 200 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 225 Euro.


(2) Das Kindergeld wird monatlich vom Beginn des Monats an gezahlt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, bis zum Ende des Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen.


(3) Das Kindergeld wird rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats gezahlt, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist.


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66 Abs. 3 EStG a. F. enthält eine materiell ... - NWB Datenbank

http://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/97439/nwb_export_97439.pdf?download=T...
Leitsatz. 1. § 66 Abs. 3 EStG a. F., wonach Kindergeld rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Be- ginn des Monats gezahlt wird, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist, enthält eine ma- teriell-rechtliche Ausschlussfrist. Die Vorschrif

EStG

https://www.bva.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/DLZ/Informationsschriften/Kinde...
gestellt wird. Mit Wirkung vom 01.01.2018 wurde § 66 Abs. 3 EStG durch Art. 7 Nr. 7 des Gesetzes zur. Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften. (Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz – StUmgBG; BGBl I Nr. 39 S. 1682 –

gsNr. 66 - ErtragSteuerrecht.de

http://www.ertragsteuerrecht.de/media/EStG_003-66_191_01-1998_komplett.pdf
S 1249; Dz1.xoxowsm, Wider die voreilige Aufhebung der Steuerbefreiung für Sanie- rungsgewinne nach S3 Nr 66 EStG, DB 1997 S 447 mit Replik von GROH, DB 1997. S. 449; HERMANNS, Der Insolvenzplan als Sanierungsplan — Grundzüge und betriebswirt— schaftlich

An die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - Bundesverband ...

https://www.bvl-verband.de/fileadmin/steuerpolitik/bvl-stellungnahmen/2017/SN_1...
28.02.2017 - der Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung kindergeldrechtlicher Regelungen enthält zwei wesentliche Rechtsänderungen, zu denen der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) nachfolgend Stellung nimmt. 1. Kürzung des Kindergeldes für Kinder m

Bund der Steuerzahler Deutschland eV - Bundesfinanzministerium

http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzes...
Kindergeldhöhe an die tatsächlichen Verhältnisse im Wohnsitzland des Kindes anzupassen, ist daher eine Änderung der EU-Verordnung erforderlich. § 66 Abs. 1 S. 2 EStG-E – Anpassung an die Wohnsitzverhältnisse. Der Entwurf sieht vor, dass für ein im Auslan


Webseiten zum Paragraphen

§ 66 EStG, Höhe des Kindergeldes, Zahlungszeitraum - Steuertipps

https://www.steuertipps.de/gesetze/estg/66-hoehe-des-kindergeldes-zahlungszeitr...
(1) Red. Anm.: § 66 Absatz 1 EStG in der Fassung des Artikels 8 des Gesetzes zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3000) ist für Kinde

§ 66 EStG Höhe des Kindergeldes, Zahlungszeitraum ... - Buzer.de

https://www.buzer.de/gesetz/4499/a62342.htm
(1) Das Kindergeld beträgt monatlich für erste und zweite Kinder jeweils 194 Euro, für dritte Kinder 200 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 225 Euro. (2) Das Kindergeld wird monatlich vom Beginn des Monats an.

Fassung § 66 EStG a.F. bis 01.01.2016 (geändert durch Artikel 2 G. v ...

https://www.buzer.de/gesetz/4499/al52744-0.htm
01.01.2016 - Text § 66 EStG a.F. in der Fassung vom 01.01.2016 (geändert durch Artikel 2 G. v. 16.07.2015 BGBl. I S. 1202)

EStG § 66 Höhe des Kindergeldes, Zahlungszeitraum - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/78742_66/
(1) [2] Das Kindergeld beträgt monatlich für erste und zweite Kinder jeweils 194 Euro, für dritte Kinder 200 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 225 Euro. (2) Das Kindergeld wird monatlich vom Beginn des Monats an gezahlt, in dem die A

BZSt: Familienleistungsausgleich; Sechs-Monats-Zeitraum nach § 66 ...

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25.10.2017 - Mit Artikel 7 Nrn. 6 Buchstabe c und 7 des Steuerumgehungsbekämpfungsgesetzes vom 23. Juni 2017, BGBl. I S. 1682, wird § 66 EStG mit Wirkung vom 1. Januar 2018 folgender Absatz 3 angefügt: "Das Kindergeld wird rückwirkend nur für die letzten


  • Verortung im EstG

    EstGX.: Kindergeld › § 66

  • Zitatangaben (EstG)

    Periodikum: RGBl I
    Zitatstelle: 1934, 1005
    Ausfertigung: 1934-10-16
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 8.10.2009 I 3366, 3862;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das EstG in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 66 EstG
    § 66 Abs. 1 EstG oder § 66 Abs. I EstG
    § 66 Abs. 2 EstG oder § 66 Abs. II EstG
    § 66 Abs. 3 EstG oder § 66 Abs. III EstG

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