§ 57 EstG, Besondere Anwendungsregeln aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands
Paragraph 57 Einkommensteuergesetz

(1) Die §§ 7c, 7f, 7g, 7k und 10e dieses Gesetzes, die §§ 76, 78, 82a und 82f der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung sowie die §§ 7 und 12 Absatz 3 des Schutzbaugesetzes sind auf Tatbestände anzuwenden, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet nach dem 31. Dezember 1990 verwirklicht worden sind.


(2) Die §§ 7b und 7d dieses Gesetzes sowie die §§ 81, 82d, 82g und 82i der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung sind nicht auf Tatbestände anzuwenden, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet verwirklicht worden sind.


(3) Bei der Anwendung des § 7g Absatz 2 Nummer 1 und des § 14a Absatz 1 ist in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet anstatt vom maßgebenden Einheitswert des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft und den darin ausgewiesenen Werten vom Ersatzwirtschaftswert nach § 125 des Bewertungsgesetzes auszugehen.


(4) 1§ 10d Absatz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Sonderausgabenabzug erstmals von dem für die zweite Hälfte des Veranlagungszeitraums 1990 ermittelten Gesamtbetrag der Einkünfte vorzunehmen ist. 2§ 10d Absatz 2 und 3 ist auch für Verluste anzuwenden, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet im Veranlagungszeitraum 1990 entstanden sind.


(5) § 22 Nummer 4 ist auf vergleichbare Bezüge anzuwenden, die auf Grund des Gesetzes über Rechtsverhältnisse der Abgeordneten der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik vom 31. Mai 1990 (GBl. I Nr. 30 S. 274) gezahlt worden sind.


(6) § 34f Absatz 3 Satz 3 ist erstmals auf die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet für die zweite Hälfte des Veranlagungszeitraums 1990 festgesetzte Einkommensteuer anzuwenden.


Benachbarte Paragraphen


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§ 57 EStG 1988 (Einkommensteuergesetz 1988 ... - Jusline

https://www.jusline.at/gesetz/estg/paragraf/57
57 EStG 1988 Steuerabsetzbeträge - Einkommensteuergesetz 1988 - Gesetz, Kommentar und Diskussionsbeiträge - JUSLINE Österreich.

EStG § 57 Besondere Anwendungsregeln aus Anlass der Herstellung ...

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/78742_57/
31.05.1990 - (1) Die §§ 7c, 7f, 7g, 7k und 10e dieses Gesetzes, die §§ 76, 78, 82a und 82f der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung sowie die §§ 7 und 12 Absatz 3 des Schutzbaugesetzes sind auf Tatbestände anzuwenden, die in dem in Artikel 3 des Einig

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  • Verortung im EstG

    EstGIX.: Sonstige Vorschriften, Bußgeld-, Ermächtigungs- und Schlussvorschriften › § 57

  • Zitatangaben (EstG)

    Periodikum: RGBl I
    Zitatstelle: 1934, 1005
    Ausfertigung: 1934-10-16
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 8.10.2009 I 3366, 3862;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das EstG in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 57 EstG
    § 57 Abs. 1 EstG oder § 57 Abs. I EstG
    § 57 Abs. 2 EstG oder § 57 Abs. II EstG
    § 57 Abs. 3 EstG oder § 57 Abs. III EstG
    § 57 Abs. 4 EstG oder § 57 Abs. IV EstG
    § 57 Abs. 5 EstG oder § 57 Abs. V EstG
    § 57 Abs. 6 EstG oder § 57 Abs. VI EstG

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