(1) 1Die Einkommensteuer für Einkünfte aus Kapitalvermögen, die nicht unter § 20 Absatz 8 fallen, beträgt 25 Prozent. 2Die Steuer nach Satz 1 vermindert sich um die nach Maßgabe des Absatzes 5 anrechenbaren ausländischen Steuern. 3Im Fall der Kirchensteuerpflicht ermäßigt sich die Steuer nach den Sätzen 1 und 2 um
(2) Absatz 1 gilt nicht
(3) 1Steuerpflichtige Kapitalerträge, die nicht der Kapitalertragsteuer unterlegen haben, hat der Steuerpflichtige in seiner Einkommensteuererklärung anzugeben. 2Für diese Kapitalerträge erhöht sich die tarifliche Einkommensteuer um den nach Absatz 1 ermittelten Betrag.
(4) Der Steuerpflichtige kann mit der Einkommensteuererklärung für Kapitalerträge, die der Kapitalertragsteuer unterlegen haben, eine Steuerfestsetzung entsprechend Absatz 3 Satz 2 insbesondere in Fällen eines nicht vollständig ausgeschöpften Sparer-Pauschbetrags, einer Anwendung der Ersatzbemessungsgrundlage nach § 43a Absatz 2 Satz 7, eines noch nicht im Rahmen des § 43a Absatz 3 berücksichtigten Verlusts, eines Verlustvortrags nach § 20 Absatz 6 und noch nicht berücksichtigter ausländischer Steuern, zur Überprüfung des Steuereinbehalts dem Grund oder der Höhe nach oder zur Anwendung von Absatz 1 Satz 3 beantragen.
(5) 1In den Fällen der Absätze 3 und 4 ist bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die mit ausländischen Kapitalerträgen in dem Staat, aus dem die Kapitalerträge stammen, zu einer der deutschen Einkommensteuer entsprechenden Steuer herangezogen werden, die auf ausländische Kapitalerträge festgesetzte und gezahlte und um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzte ausländische Steuer, jedoch höchstens 25 Prozent ausländische Steuer auf den einzelnen Kapitalertrag, auf die deutsche Steuer anzurechnen. 2Soweit in einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die Anrechnung einer ausländischen Steuer einschließlich einer als gezahlt geltenden Steuer auf die deutsche Steuer vorgesehen ist, gilt Satz 1 entsprechend. 3Die ausländischen Steuern sind nur bis zur Höhe der auf die im jeweiligen Veranlagungszeitraum bezogenen Kapitalerträge im Sinne des Satzes 1 entfallenden deutschen Steuer anzurechnen.
(6) 1Auf Antrag des Steuerpflichtigen werden anstelle der Anwendung der Absätze 1, 3 und 4 die nach § 20 ermittelten Kapitaleinkünfte den Einkünften im Sinne des § 2 hinzugerechnet und der tariflichen Einkommensteuer unterworfen, wenn dies zu einer niedrigeren Einkommensteuer einschließlich Zuschlagsteuern führt (Günstigerprüfung). 2Absatz 5 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die nach dieser Vorschrift ermittelten ausländischen Steuern auf die zusätzliche tarifliche Einkommensteuer anzurechnen sind, die auf die hinzugerechneten Kapitaleinkünfte entfällt. 3Der Antrag kann für den jeweiligen Veranlagungszeitraum nur einheitlich für sämtliche Kapitalerträge gestellt werden. 4Bei zusammenveranlagten Ehegatten kann der Antrag nur für sämtliche Kapitalerträge beider Ehegatten gestellt werden.
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http://www.kgb-koeln.de/download/Teileinkuenfteverfahren.pdf
Für bestimmte Kapitaleinkünfte sieht § 32d Abs. 1 Satz 1 EStG einen Tarif von 25 vom Hundert vor, soweit diese Einkünfte nach § 20 Abs. 8 EStG nicht anderen Ein- kunftsarten zuzuordnen sind. Durch diesen gesonderten Tarif wird die Einkommen- steuer für d
http://www.bzst.de/DE/Steuern_National/Kapitalertragsteuererstattung/Merkblaett...
09.10.2012 - 111 - 117. 6. Verluste (§ 20 Absatz 6 EStG). 118 - 123. 7. Subsidiarität (§ 20 Absatz 8 EStG). 124. 8. Einkunftserzielungsabsicht (§ 20 Absatz 9 EStG). 125 - 129. II. Private Veräußerungsgeschäfte (§ 23 EStG). 130 - 131. III. Gesonderter Ste
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Gutachten zur Verfassungsmäßigkeit des Sondersteuersatzes nach § 32d Abs. 1 EStG nebst Abgeltungsregelung des § 43 Abs. 5 EStG. („Abgeltungsteuer“) im Auftrag der. Bundestagsfraktion. Bündnis 90/Die Grünen erstattet von. Prof. Dr. Joachim Englisch. Insti
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17.06.2015 - (Anwendung des gesonderten Steuertarifs für Einkünfte aus Kapitalvermögen nach §. 32d Abs. 1 EStG - Nahestehende Person i.S.d. § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a. EStG). Normenketten: § 32d Abs 1 EStG 2009. § 32d Abs 2 Nr 1 Buchst a EStG 20
http://www.jura.uni-tuebingen.de/professoren_und_dozenten/seiler/mitarbeiter/be...
EStG beachten!) §§ 20 Abs. 8,. 15 EStG. Sparerpauschbetrag. § 20 Abs. 9 EStG. 801 €. Teileinkünfteverfahren. §§ 3 Nr. 40 S.2, 3. Nr. 40d), 3c Abs. 2 EStG. SparerPB. SparerPB. SparerP;. (bei. Bet. iSd. § 17 EStG →. TEV § 3 Nr. 40c). EStG). TEV. §§ 3 Nr. 4
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1 Grundlagen 1.1 Regelungsüberblick 1.1.1 Inhalt und Aufbau der Vorschrift Rz. 1 § 32d EStG ist eine der zentralen Vorschriften der mit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 v. 14.8.2007[1] eingeführten Abgeltungsteuer für private Kapitalerträge und Ver
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Pflichtveranlagung zum pauschalen Abgeltungsteuersatz nach § 32d Abs. 3 EStG, wenn kein KapESt-Einbehalt vorgenommen wurde, z.B. bei ausländischen Depots (ABC der Kapitalanlagen – Ausländische Kapitalerträge) oder privaten Darlehen (Zeilen 14 bis 19 der
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10.05.2010 - Da der Gesetzgeber in § 32d EStG Wahlrechte verankert hat, sind Kapitaleinkünfte aber nicht in jedem Fall veranlagungsfrei. Der nachfolgende Beitrag thematisiert die Günstigerprüfung und veranschaulicht bei den Veranlagungs-Wahlrechten nach
http://bmf-esth.de/esth/2016/A-Einkommensteuergesetz/IV-Tarif/Paragraf-32d/inha...
11Die Einkommensteuer für Einkünfte aus Kapitalvermögen, die nicht unter § 20 Absatz 8 fallen, beträgt 25 Prozent. 2Die Steuer nach Satz 1 vermindert sich um die nach Maßgabe des Absatzes 5 anrechenbaren ausländischen Steuern. 3Im Fall der Kirchensteuerp
http://www.abgeltungssteuer-vermeidung.de/abgeltungssteuer-paragraph-32d.html
Es gibt einen neuen Paragraphen im Einkommensteuergesetz, den § 32d EStG, der die neue Steuer regelt.