(1) 1Hat ein zeitweise oder während des gesamten Veranlagungszeitraums unbeschränkt Steuerpflichtiger oder ein beschränkt Steuerpflichtiger, auf den § 50 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 Anwendung findet,
(1a) Als unmittelbar von einem unbeschränkt Steuerpflichtigen bezogene ausländische Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 gelten auch die ausländischen Einkünfte, die eine Organgesellschaft im Sinne des § 14 oder des § 17 des Körperschaftsteuergesetzes bezogen hat und die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung steuerfrei sind, in dem Verhältnis, in dem dem unbeschränkt Steuerpflichtigen das Einkommen der Organgesellschaft bezogen auf das gesamte Einkommen der Organgesellschaft im Veranlagungszeitraum zugerechnet wird.
(2) 1Der besondere Steuersatz nach Absatz 1 ist der Steuersatz, der sich ergibt, wenn bei der Berechnung der Einkommensteuer das nach § 32a Absatz 1 zu versteuernde Einkommen vermehrt oder vermindert wird um
(3) 1Nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung haben die Träger der Sozialleistungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 für jeden Leistungsempfänger der für seine Besteuerung nach dem Einkommen zuständigen Finanzbehörde neben den nach § 93c Absatz 1 der Abgabenordnung erforderlichen Angaben die Daten über die im Kalenderjahr gewährten Leistungen sowie die Dauer des Leistungszeitraums zu übermitteln, soweit die Leistungen nicht in der Lohnsteuerbescheinigung anzugeben sind (§ 41b Absatz 1 Satz 2 Nummer 5); § 41b Absatz 2 und § 22a Absatz 2 gelten entsprechend. 2Die mitteilungspflichtige Stelle hat den Empfänger der Leistungen auf die steuerliche Behandlung dieser Leistungen und seine Steuererklärungspflicht hinzuweisen. 3In den Fällen des § 170 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gilt als Empfänger des an Dritte ausgezahlten Insolvenzgeldes der Arbeitnehmer, der seinen Arbeitsentgeltanspruch übertragen hat.
(4) 1In den Fällen des Absatzes 3 ist für die Anwendung des § 72a Absatz 4 und des § 93c Absatz 4 Satz 1 der Abgabenordnung das Betriebsstättenfinanzamt des Trägers der jeweiligen Sozialleistungen zuständig. 2Sind für ihn mehrere Betriebsstättenfinanzämter zuständig oder hat er keine Betriebsstätte im Sinne des § 41 Absatz 2, so ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich seine Geschäftsleitung nach § 10 der Abgabenordnung im Inland befindet.
(5) Die nach Absatz 3 übermittelten Daten können durch das nach Absatz 4 zuständige Finanzamt bei den für die Besteuerung der Leistungsempfänger nach dem Einkommen zuständigen Finanzbehörden abgerufen und zur Anwendung des § 72a Absatz 4 und des § 93c Absatz 4 Satz 1 der Abgabenordnung verwendet werden.
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24.04.2013 - Fraktion DIE LINKE. „Steuergestaltungsmodelle unter Nutzung des Progres- sionsvorbehaltes insbesondere bei Gold, auf Bundestagdrucksache 17/9685). Die Koalitionsfraktionen hatten darauf reagiert und eine gesetzliche Änderung des § 32b EStG i
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22.10.2013 - 2 Abs 3 EStG 2002. § 10d Abs 4 S 6 EStG 1997. Orientierungsätze: 1. Auch auf die nach DBA steuerfreien, unter § 2a Abs. 1 EStG fallenden Einkünfte, die nicht bei der. Ermittlung der Einkommensteuer-Bemessungsgrundlage, sondern nur gemäß § 32
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18.05.2015 - Alle, die irgendeine der im EStG § 32b genannten Lohnersatzleistungen beziehen, können davon ausgehen, dass diese Leistungen weitgehend steuerfrei sind. Alle, die ausländische Auskünfte aus einem Staat erhalten, mit dem ein sogenanntes „Dopp
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Bestimmte Einnahmen sind zwar steuerfrei; sie werden aber als so genannte Einkommensersatzleistungen (Lohnersatzleistungen) bei der Ermittlung des Steuersatzes für das steuerpflichtige Einkommen berücksichtigt. Zu diesen Ersatzleistungen gehören nach § 3
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Somit weichen in den Fällen des § 32b EStG die Besteuerungsgrundlagen und die Steuersatzbemessungsgrundlagen voneinander ab. Die befreiten Einkommenskomponenten werden nur beim Steuersatz bzw. -tarif berücksichtigt. Hierfür hat sich der Ausdruck »Progres
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Rz. 45 Der Progressionsvorbehalt des § 32b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EStG greift nur ein, wenn und soweit (ausl.) Einkünfte nach einem DBA im Inland steuerfrei sind. § 32b Abs. 1 S. 1 Nr. 4 EStG verlangt den Vorbehalt der Einbeziehung bei der Berechnung der ESt
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02.03.2014 - Das regelt der § 32b Abs. 1 Nr. 1 EStG. Dieser definiert abschließend alle nach § 3 EStG befreiten Lohnersatzleistungen die dem Progressionsvorbehalt unterliegen. (Progressionsvorbehalt = Steuersatzerhöhung, erläutert im lezten Absatz). Absc