Bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten werden die Einkünfte, die die Ehegatten erzielt haben, zusammengerechnet, den Ehegatten gemeinsam zugerechnet und, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, die Ehegatten sodann gemeinsam als Steuerpflichtiger behandelt.
Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.
http://www.bsb-freiburg.de/cms/iwebs/download.aspx?id=96315
Der Anwendungsbereich des Übungsleiterfreibetrags nach § 3 Nr. 26 EStG ist stets zu unterscheiden von vergleichbaren weiteren bestehenden Freibetragsregelungen im EStG, z. B. dem Ehrenamtsfreibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG oder dem besonderen Betreuerfreib
https://www.finanzamt.bayern.de/Informationen/Steuerinfos/Weitere_Themen/Ehrena...
21.11.2014 - November 2014. BETREFF Steuerfreie Einnahmen aus ehrenamtlicher Tätigkeit;. Anwendungsschreiben zu § 3 Nummer 26a und 26b EStG. BEZUG BMF-Schreiben vom 25. November 2008 (BStBl I S. 985). - IV C 4 - S 2121/07/0010 - 2008/0656438;. BMF-Schrei
http://www.m-i-tax.de/content/Arbeitsbereiche/BWL_Steuerlehre/Lehre/documents/d...
b) Berechnung der Einkommensteuer bei Zusammenveranlagung gem. §§ 26, 26b EStG. Zu versteuerndes Einkommen 100 000 € (§ 2 Abs. 5 EStG). Berechnung der tariflichen Einkommensteuer nach § 32a Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 EStG. 1.: Hälfte des zu versteuerndes Einko
https://www.bvl-verband.de/fileadmin/steuerpolitik/bmf-schreiben/2017/2017-06-2...
27.06.2017 - bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 6. Oktober 2016 teile ich Ihnen mit, dass nach. Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder eine Erweiterung des. § 4 Satz 1 Nummer 11 Buchstabe b StBerG um die Steuerbefreiimg nach. § 3 Nummer 26
http://www.kgb-koeln.de/download/Bundesverfassungsgericht-Lebenspartner.pdf
hinausschauen“ und sich nicht auf die Anwendung der §§ 26, 26b EStG beschrän- ken. Bereits bestandskräftig gewährte Förderungen sollten bei nachträglicher Ge- währung des Splittingtarifes als rückwirkendes Ereignis nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO zu ändern ve
https://www.buhl.de/steuernsparen/wp-content/uploads/sites/16/2018/01/anlage_eu...
Ct. 23. 190. Betriebsausgabenpauschale für bestimmte Berufsgruppen und/oder Freibetrag nach § 3 Nr. 26, 26a und/oder 26b EStG. 24. 191. Sachliche Bebauungskostenpauschale für Weinbaubetriebe/. Betriebsausgabenpauschale für Forstwirte. 25. 100. Waren, Roh
https://www.steuertipps.de/gesetze/estg/26b-zusammenveranlagung-von-ehegatten
26 und § 26b Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 16. April 1997 (Bundesgesetzblatt I Seite 821), § 32a Absatz 5 Einkommensteuergesetz in der Fassung des Gesetzes zur Senkung der Steuersätze und zur Reform der Untern
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/443548_26b/
Gesonderte Ermittlung der Einkünfte. (1) 1Die Zusammenveranlagung nach § 26b EStG führt zwar zu einer Zusammenrechnung, nicht aber zu einer einheitlichen Ermittlung der Einkünfte der Ehegatten. 2Wegen des Verlustabzugs nach § 10d EStG wird auf § 62d Abs.
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/78742_26b/
17.08.2017 - 26b Zusammenveranlagung von Ehegatten. Bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten werden die Einkünfte, die die Ehegatten erzielt haben, zusammengerechnet, den Ehegatten gemeinsam zugerechnet und, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, die
http://www.vereinsbesteuerung.info/frameestg.htm
Weiter zu § 3 Nr. 26b EStG - § 3 Nr. 26 b (gültig ab 1.1.2011). Aufwandsentschädigungen nach § 1835a des Bürgerlichen Gesetzbuchs, soweit sie zusammen mit den steuerfreien Einnahmen im Sinne der Nummer 26 den Freibetrag nach Nummer 26 Satz 1 nicht übersc
https://www.haufe.de/steuern/steuer-office-premium/frotschergeurts-estg-26b-zus...
26b EStG kommt nur zur Anwendung, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 26 EStG gegeben sind und die Ehegatten die Zusammenveranlagung gewählt haben (§ 26 Abs. 1 S. 1 EStG) oder die Vermutung der Wahl der Zusammenveranlagung greift (§ 26 Abs. 3