§ 18 EstG
Paragraph 18 Einkommensteuergesetz

(1) Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind

1.
Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. 2Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe. 3Ein Angehöriger eines freien Berufs im Sinne der Sätze 1 und 2 ist auch dann freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient; Voraussetzung ist, dass er auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird. 4Eine Vertretung im Fall vorübergehender Verhinderung steht der Annahme einer leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit nicht entgegen;
2.
Einkünfte der Einnehmer einer staatlichen Lotterie, wenn sie nicht Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind;
3.
Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit, z. B. Vergütungen für die Vollstreckung von Testamenten, für Vermögensverwaltung und für die Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied;
4.
Einkünfte, die ein Beteiligter an einer vermögensverwaltenden Gesellschaft oder Gemeinschaft, deren Zweck im Erwerb, Halten und in der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften besteht, als Vergütung für Leistungen zur Förderung des Gesellschafts- oder Gemeinschaftszwecks erzielt, wenn der Anspruch auf die Vergütung unter der Voraussetzung eingeräumt worden ist, dass die Gesellschafter oder Gemeinschafter ihr eingezahltes Kapital vollständig zurückerhalten haben; § 15 Absatz 3 ist nicht anzuwenden.


(2) Einkünfte nach Absatz 1 sind auch dann steuerpflichtig, wenn es sich nur um eine vorübergehende Tätigkeit handelt.


(3) 1Zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit gehört auch der Gewinn, der bei der Veräußerung des Vermögens oder eines selbständigen Teils des Vermögens oder eines Anteils am Vermögen erzielt wird, das der selbständigen Arbeit dient. 2§ 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 1 Satz 2 sowie Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.


(4) 1§ 13 Absatz 5 gilt entsprechend, sofern das Grundstück im Veranlagungszeitraum 1986 zu einem der selbständigen Arbeit dienenden Betriebsvermögen gehört hat. 2§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Absatz 1a, Absatz 2 Satz 2 und 3, §§ 15a und 15b sind entsprechend anzuwenden.


Benachbarte Paragraphen


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PDF Dokumente zum Paragraphen

Freier Beruf oder Gewerbe? - IFB Institut für Freie Berufe - Friedrich ...

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hängige Erbringung von Dienstleistungen höherer Art im Interesse der Auftraggeber und der. Allgemeinheit zum Inhalt“. Partnerschaftsgesellschaftsgesetz § 1 Abs. 2. Formen der selbständigen. Tätigkeit. Selbständige Tätigkeit. i.S.d. § 18 EStG (keine. Gewe

freiberufliche Tätigkeit - IHK Hannover

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(In der Abgrenzung der möglichen Einkunftsarten [§15 oder § 18 EStG?] liegt der. Schwerpunkt dieses Falls! Hier ist eine umfangreiche Argumentation gefragt. Arbeiten Sie bei der Erstellung der Lösung mit den Angaben im Sachverhalt.) → Prüfung von § 18 ES

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Freiberufliche Tätigkeiten: Katalogberufe nach § 18 EStG - Lexoffice

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EStG § 18 - NWB Datenbank

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Freiberufler: Katalog der Freiberufler, Qualifikation und Beratung

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  • Verortung im EstG

    EstGII.: Einkommen › 8.: Die einzelnen Einkunftsarten › c): Selbständige Arbeit (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3) › § 18

  • Zitatangaben (EstG)

    Periodikum: RGBl I
    Zitatstelle: 1934, 1005
    Ausfertigung: 1934-10-16
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 8.10.2009 I 3366, 3862;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das EstG in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 18 EstG
    § 18 Abs. 1 EstG oder § 18 Abs. I EstG
    § 18 Abs. 2 EstG oder § 18 Abs. II EstG
    § 18 Abs. 3 EstG oder § 18 Abs. III EstG
    § 18 Abs. 4 EstG oder § 18 Abs. IV EstG

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