§ 16 EstG, Veräußerung des Betriebs
Paragraph 16 Einkommensteuergesetz

(1) 1Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören auch Gewinne, die erzielt werden bei der Veräußerung

1.
des ganzen Gewerbebetriebs oder eines Teilbetriebs. 2Als Teilbetrieb gilt auch die das gesamte Nennkapital umfassende Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft; im Fall der Auflösung der Kapitalgesellschaft ist § 17 Absatz 4 Satz 3 sinngemäß anzuwenden;
2.
des gesamten Anteils eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist (§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2);
3.
des gesamten Anteils eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3).
2Gewinne, die bei der Veräußerung eines Teils eines Anteils im Sinne von Satz 1 Nummer 2 oder 3 erzielt werden, sind laufende Gewinne.


(2) 1Veräußerungsgewinn im Sinne des Absatzes 1 ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert des Betriebsvermögens (Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) oder den Wert des Anteils am Betriebsvermögen (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3) übersteigt. 2Der Wert des Betriebsvermögens oder des Anteils ist für den Zeitpunkt der Veräußerung nach § 4 Absatz 1 oder nach § 5 zu ermitteln. 3Soweit auf der Seite des Veräußerers und auf der Seite des Erwerbers dieselben Personen Unternehmer oder Mitunternehmer sind, gilt der Gewinn insoweit jedoch als laufender Gewinn.


(3) 1Als Veräußerung gilt auch die Aufgabe des Gewerbebetriebs sowie eines Anteils im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3. 2Werden im Zuge der Realteilung einer Mitunternehmerschaft Teilbetriebe, Mitunternehmeranteile oder einzelne Wirtschaftsgüter in das jeweilige Betriebsvermögen der einzelnen Mitunternehmer übertragen, so sind bei der Ermittlung des Gewinns der Mitunternehmerschaft die Wirtschaftsgüter mit den Werten anzusetzen, die sich nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung ergeben, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist; der übernehmende Mitunternehmer ist an diese Werte gebunden; § 4 Absatz 1 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden. 3Dagegen ist für den jeweiligen Übertragungsvorgang rückwirkend der gemeine Wert anzusetzen, soweit bei einer Realteilung, bei der einzelne Wirtschaftsgüter übertragen worden sind, zum Buchwert übertragener Grund und Boden, übertragene Gebäude oder andere übertragene wesentliche Betriebsgrundlagen innerhalb einer Sperrfrist nach der Übertragung veräußert oder entnommen werden; diese Sperrfrist endet drei Jahre nach Abgabe der Steuererklärung der Mitunternehmerschaft für den Veranlagungszeitraum der Realteilung. 4Satz 2 ist bei einer Realteilung, bei der einzelne Wirtschaftsgüter übertragen werden, nicht anzuwenden, soweit die Wirtschaftsgüter unmittelbar oder mittelbar auf eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse übertragen werden; in diesem Fall ist bei der Übertragung der gemeine Wert anzusetzen. 5Soweit einzelne dem Betrieb gewidmete Wirtschaftsgüter im Rahmen der Aufgabe des Betriebs veräußert werden und soweit auf der Seite des Veräußerers und auf der Seite des Erwerbers dieselben Personen Unternehmer oder Mitunternehmer sind, gilt der Gewinn aus der Aufgabe des Gewerbebetriebs als laufender Gewinn. 6Werden die einzelnen dem Betrieb gewidmeten Wirtschaftsgüter im Rahmen der Aufgabe des Betriebs veräußert, so sind die Veräußerungspreise anzusetzen. 7Werden die Wirtschaftsgüter nicht veräußert, so ist der gemeine Wert im Zeitpunkt der Aufgabe anzusetzen. 8Bei Aufgabe eines Gewerbebetriebs, an dem mehrere Personen beteiligt waren, ist für jeden einzelnen Beteiligten der gemeine Wert der Wirtschaftsgüter anzusetzen, die er bei der Auseinandersetzung erhalten hat.


(3a) Einer Aufgabe des Gewerbebetriebs steht der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung sämtlicher Wirtschaftsgüter des Betriebs oder eines Teilbetriebs gleich; § 4 Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.


(3b) 1In den Fällen der Betriebsunterbrechung und der Betriebsverpachtung im Ganzen gilt ein Gewerbebetrieb sowie ein Anteil im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 nicht als aufgegeben, bis

1.
der Steuerpflichtige die Aufgabe im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 ausdrücklich gegenüber dem Finanzamt erklärt oder
2.
dem Finanzamt Tatsachen bekannt werden, aus denen sich ergibt, dass die Voraussetzungen für eine Aufgabe im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 erfüllt sind.
2Die Aufgabe des Gewerbebetriebs oder Anteils im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 ist in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 rückwirkend für den vom Steuerpflichtigen gewählten Zeitpunkt anzuerkennen, wenn die Aufgabeerklärung spätestens drei Monate nach diesem Zeitpunkt abgegeben wird. 3Wird die Aufgabeerklärung nicht spätestens drei Monate nach dem vom Steuerpflichtigen gewählten Zeitpunkt abgegeben, gilt der Gewerbebetrieb oder Anteil im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 erst in dem Zeitpunkt als aufgegeben, in dem die Aufgabeerklärung beim Finanzamt eingeht.


(4) 1Hat der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet oder ist er im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig, so wird der Veräußerungsgewinn auf Antrag zur Einkommensteuer nur herangezogen, soweit er 45 000 Euro übersteigt. 2Der Freibetrag ist dem Steuerpflichtigen nur einmal zu gewähren. 3Er ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn 136 000 Euro übersteigt.


(5) Werden bei einer Realteilung, bei der Teilbetriebe auf einzelne Mitunternehmer übertragen werden, Anteile an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse unmittelbar oder mittelbar von einem nicht von § 8b Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes begünstigten Steuerpflichtigen auf einen von § 8b Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes begünstigten Mitunternehmer übertragen, ist abweichend von Absatz 3 Satz 2 rückwirkend auf den Zeitpunkt der Realteilung der gemeine Wert anzusetzen, wenn der übernehmende Mitunternehmer die Anteile innerhalb eines Zeitraums von sieben Jahren nach der Realteilung unmittelbar oder mittelbar veräußert oder durch einen Vorgang nach § 22 Absatz 1 Satz 6 Nummer 1 bis 5 des Umwandlungssteuergesetzes weiter überträgt; § 22 Absatz 2 Satz 3 des Umwandlungssteuergesetzes gilt entsprechend.


Benachbarte Paragraphen


Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.


PDF Dokumente zum Paragraphen

Steuerliche Begünstigung von Veräußerungsgewinnen Ein Merkblatt ...

https://www.ihk-bonn.de/fileadmin/dokumente/Downloads/Recht_und_Steuern/Koerper...
Fünftelregelung (§ 34 Absatz 1, Satz 2 EStG). 6. 5.2. Ermäßigter Steuersatz nach § 34 Absatz 3 EStG. 7. 5.3. Besonderheiten für Ausgleichszahlungen von Handelsvertretern. 9. 5.4. Freibetrag (§ 16 Absatz4 EStG). 10. Steuerpflichtige Einkünfte umfassen nic

Betriebsveräußerung und Betriebsaufgabe i.S.v. § 16 EStG

https://wirtschaft.fh-duesseldorf.de/fileadmin/personen/professoren/jurowsky/Sk...
A. Systematische Einordnung. • § 16 EStG regelt die einkommensteuerlichen Besonderheiten im. Rahmen der Veräußerung bzw. Aufgabe von sog. „betrieblichen. Sachgesamtheiten“ (insb. Betriebe, Mitunternehmeranteile) im. Rahmen gewerblicher Einkünfte. • Über

Anwendungsschreiben zu § 16 Absatz 3b EStG

http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuer...
22.11.2016 - Im Rahmen des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131) wurde mit § 16 Absatz 3b EStG eine Betriebsfortführungsfiktion für Fälle der Betriebsunter- brechung und der Betriebsverpachtung im Ganzen eingeführt. Dan

17. Betriebsveräußerung/Betriebsaufgabe (§ 16 EStG) - Weltbild

https://www.weltbild.de/media/txt/pdf/9783955540234-120804637-einkommensteuer.p...
01.07.2013 - Betriebsveräußerung/Betriebsaufgabe (§ 16 EStG). 17.1 Einführung. Veräußert ein Steuerpflichtiger seinen Betrieb oder gibt er diesen auf, so werden in der Regel schlag artig stille Reserven aufgedeckt, die sich über viele Jahre angesammelt h

EStH 2016 - Gewährung des Freibetrages nach § 16 Abs. 4…

http://bmf-esth.de/esth/2016/C-Anhaenge/Anhang-16/XII/anhang-16-XII.html?nn=124...
20.12.2005 - Erstreckt sich eine Betriebsaufgabe (§ 16 Abs. 3 Satz 1 EStG, R 16 Abs. 2 E STR 2005) über zwei Kalenderjahre und fällt der. Aufgabegewinn daher in zwei Veranlagungszeiträumen an, ist der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG insgesamt nur einmal


Webseiten zum Paragraphen

Lexikon Steuer: Betriebsveräußerung - Freibetrag - Steuerlinks

http://www.steuerlinks.de/steuerlexikon/lexikon/betriebsveruerung-freibetrag.ht...
Der Freibetrag des § 16 Abs. 4 EStG ist eine sachliche Steuerbefreiung, vergleichbar mit den Befreiungen des § 3 EStG . Der Freibetrag stellt einen aus sozialen Gründen eingeführten Härteausgleich bei der Besteuerung der aufgedeckten stillen Reserven aus

Freibetrag für Veräußerungs- und Aufgabegewinn gem. § 16 Abs. 4 ...

https://www.haufe.de/finance/finance-office-professional/freibetrag-fuer-veraeu...
Leitsatz Der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG wird personenbezogen gewährt; er steht dem Steuerpflichtigen für alle Gewinneinkunftsarten nur einmal zu. Normenkette § 16 Abs. 4 EStG Sachverhalt Der Kläger ist Arzt und war an einer Praxisgemeinschaft betei

Veräußerungsgewinn – Lexikon des Steuerrechts – smartsteuer

https://www.smartsteuer.de/online/lexikon/v/veraeusserungsgewinn-lexikon-des-st...
Veräußerungsgewinn i.S.d. §§ 16 bis 18 EStG ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert des Betriebsvermögens übersteigt (→ Betriebsveräußerung, → Betriebsaufgabe). Der Tatbestand der Veräußerung ist mit der Üb

Betriebsveräußerung (§ 16 EStG) - Einkommensteuer - Bibukurse.de

https://www.bibukurse.de/einkommensteuer/einkuenfte/einkuenfte-aus-gewerbebetri...
Was die Einkünfte aus Betriebsveräußerung bzw. Betriebsaufgabe umfassen - Perfekt lernen im Online-Kurs Einkommensteuer.

| § 16 EStG - Freibetrag für Veräußerung oder Aufgabe gibt es nur ...

http://www.iww.de/astw/archiv/--16-estg--freibetrag-fuer-veraeusserung-oder-auf...
Nach der Regelung in § 16 Abs. 4 EStG darf ein Freibetrag für Veräußerungsgewinne nur einmal im Leben in Anspruch genommen werden. Nach der Auffassung des FG ...


  • Verortung im EstG

    EstGII.: Einkommen › 8.: Die einzelnen Einkunftsarten › b): Gewerbebetrieb (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) › § 16

  • Zitatangaben (EstG)

    Periodikum: RGBl I
    Zitatstelle: 1934, 1005
    Ausfertigung: 1934-10-16
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 8.10.2009 I 3366, 3862;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das EstG in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 16 EstG
    § 16 Abs. 1 EstG oder § 16 Abs. I EstG
    § 16 Abs. 2 EstG oder § 16 Abs. II EstG
    § 16 Abs. 3 EstG oder § 16 Abs. III EstG
    § 16 Abs. 4 EstG oder § 16 Abs. IV EstG
    § 16 Abs. 5 EstG oder § 16 Abs. V EstG
    § 16 Abs. 6 EstG oder § 16 Abs. VI EstG
    § 16 Abs. 7 EstG oder § 16 Abs. VII EstG

  • Werbung

© 2015 - 2024: Einkommensteuergesetz.net