§ 98 EstG, Rechtsweg
Paragraph 98 Einkommensteuergesetz

In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die auf Grund des Abschnitts XI ergehenden Verwaltungsakte ist der Finanzrechtsweg gegeben.


Benachbarte Paragraphen


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  • Verortung im EstG

    EstGXI.: Altersvorsorgezulage › § 98

  • Zitatangaben (EstG)

    Periodikum: RGBl I
    Zitatstelle: 1934, 1005
    Ausfertigung: 1934-10-16
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 8.10.2009 I 3366, 3862;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das EstG in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 98 EstG
    § 98 Abs. 1 EstG oder § 98 Abs. I EstG

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