§ 96 EstG, Anwendung der Abgabenordnung, allgemeine Vorschriften
Paragraph 96 Einkommensteuergesetz

(1) 1Auf die Zulagen und die Rückzahlungsbeträge sind die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden. 2Dies gilt nicht für § 163 der Abgabenordnung.


(2) 1Hat der Anbieter vorsätzlich oder grob fahrlässig

1.
unrichtige oder unvollständige Daten übermittelt oder
2.
Daten pflichtwidrig nicht übermittelt,
obwohl der Zulageberechtigte seiner Informationspflicht gegenüber dem Anbieter zutreffend und rechtzeitig nachgekommen ist, haftet der Anbieter für die entgangene Steuer und die zu Unrecht gewährte Steuervergünstigung. 2Dies gilt auch, wenn im Verhältnis zum Zulageberechtigten Festsetzungsverjährung eingetreten ist. 3Der Zulageberechtigte haftet als Gesamtschuldner neben dem Anbieter, wenn er weiß, dass der Anbieter unrichtige oder unvollständige Daten übermittelt oder Daten pflichtwidrig nicht übermittelt hat. 4Für die Inanspruchnahme des Anbieters ist die zentrale Stelle zuständig.


(3) Die zentrale Stelle hat auf Anfrage des Anbieters Auskunft über die Anwendung des Abschnitts XI zu geben.


(4) 1Die zentrale Stelle kann beim Anbieter ermitteln, ob er seine Pflichten erfüllt hat. 2Die §§ 193 bis 203 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. 3Auf Verlangen der zentralen Stelle hat der Anbieter ihr Unterlagen, soweit sie im Ausland geführt und aufbewahrt werden, verfügbar zu machen.


(5) Der Anbieter erhält vom Bund oder den Ländern keinen Ersatz für die ihm aus diesem Verfahren entstehenden Kosten.


(6) 1Der Anbieter darf die im Zulageverfahren bekannt gewordenen Verhältnisse der Beteiligten nur für das Verfahren verwerten. 2Er darf sie ohne Zustimmung der Beteiligten nur offenbaren, soweit dies gesetzlich zugelassen ist.


(7) 1Für die Zulage gelten die Strafvorschriften des § 370 Absatz 1 bis 4, der §§ 371, 375 Absatz 1 und des § 376 sowie die Bußgeldvorschriften der §§ 378, 379 Absatz 1 und 4 und der §§ 383 und 384 der Abgabenordnung entsprechend. 2Für das Strafverfahren wegen einer Straftat nach Satz 1 sowie der Begünstigung einer Person, die eine solche Tat begangen hat, gelten die §§ 385 bis 408, für das Bußgeldverfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit nach Satz 1 die §§ 409 bis 412 der Abgabenordnung entsprechend.


Benachbarte Paragraphen


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Anwendung der Abgabenordnung § 96 - ErtragSteuerrecht.de

http://www.ertragsteuerrecht.de/media/EStG_096_244_12-2010_komplett.pdf
96. Anwendung der Abgabenordnung, allgemeine Vorschriften. idF des EStG v. 8.10.2009 (BGBl. I 2009, 3366; BStBl. I 2009, 1346). (1) 1Auf die Zulagen und die Rückzahlungsbeträge sind die für Steuerver- gütungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung en

4%-Abschlag bei Sachzuwendungen

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teil bei einem Sachbezug mit 96% des Endpreises anzusetzen, ist nicht anzuwenden, wenn kein Bewertungserfordernis besteht. (z.B. bei nachträglicher Kostenerstattung, betragsmäßig be- grenzten Gutscheinen, zweckgebundenen Geldzuwendungen). 4) Einkommenste

Schreiben des BMF zur Besteuerung von Preisgeldern - Touring Artists

http://www.touring-artists.info/fileadmin/user_upload/Steuern_Verlinkung_Thema/...
Einkommensteuerrechtliche Behandlung von Preisgeldern $ 2 Abs. 1 EStG). (Haufelndexi 50430 |. BMF, 05.09.1996, IVB1-S 2121 - 34/96. BMF-Schreiben vom 26. Februar 1996 -IVB1-S 2121 - 10/96 BMF-Schreiben vom 11. Juni 1996 - IVB1-S 2121 - 22/96 -; Sitzung E

R 8.1 LStR 2015 R 8.1 Bewertung der Sachbezüge ( § 8 Abs. 2 EStG ...

https://www.sodexo-benefits.de/sites/de/files/Anlage%20Lohnsteuer.pdf
Erhält der Arbeitnehmer eine. Ware oder Dienstleistung, die nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG zu bewerten ist, kann sie aus. Vereinfachungsgründen mit 96 % des Endpreises bewertet werden, zu dem sie der Abgebende oder dessen Abnehmer fremden Letztverbrauchern

GEWINNERMITTLUNG nach § 4 Abs. 3 EStG

https://www.gemueseackerdemie.de/fileadmin/Redaktion/06_Ueber-uns/PDFs/Ackerdem...
Sonstige betriebliche. Aufwendungen. 6800 Sonstige betr. Aufwendungen (Büroausst.) 4.343,09-. 140,62-. 6801 Literatur, Zeitschriften, Bücher. 504,30-. 226,60-. 6804 Kleinteile/Werkzeuge < 100 EUR. 657,58-. 379,22-. 6805 Bewirtungskosten (abzugsfähig). 61


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§ 96 EStG 1988 (Einkommensteuergesetz 1988), Abfuhr der ... - Jusline

https://www.jusline.at/gesetz/estg/paragraf/96
96 EStG 1988 Abfuhr der Kapitalertragsteuer - Einkommensteuergesetz 1988 - Gesetz, Kommentar und Diskussionsbeiträge - JUSLINE Österreich.

Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 96 ... / VII ...

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Einkommensteuergesetz, Wiesner/Grabner/Wanke: § 96 EStG ... - RDB

https://rdb.manz.at/document/1117_8_estg_p0096
Typ, Kommentar. Werk, Wiesner/Grabner/Wanke, Einkommensteuergesetz. Datum/Gültigkeitszeitraum, Stand 01.02.2017 bis ... Publiziert von, Manz. Autor, Rasner Scherleitner. Zitiervorschlag, Rasner/Scherleitner in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG § 96 (Stand 1.2.


  • Verortung im EstG

    EstGXI.: Altersvorsorgezulage › § 96

  • Zitatangaben (EstG)

    Periodikum: RGBl I
    Zitatstelle: 1934, 1005
    Ausfertigung: 1934-10-16
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 8.10.2009 I 3366, 3862;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das EstG in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 96 EstG
    § 96 Abs. 1 EstG oder § 96 Abs. I EstG
    § 96 Abs. 2 EstG oder § 96 Abs. II EstG
    § 96 Abs. 3 EstG oder § 96 Abs. III EstG
    § 96 Abs. 4 EstG oder § 96 Abs. IV EstG
    § 96 Abs. 5 EstG oder § 96 Abs. V EstG
    § 96 Abs. 6 EstG oder § 96 Abs. VI EstG
    § 96 Abs. 7 EstG oder § 96 Abs. VII EstG

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