(1) 1Soweit der Einspruch gegen die Kindergeldfestsetzung erfolgreich ist, hat die Familienkasse demjenigen, der den Einspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. 2Dies gilt auch, wenn der Einspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 126 der Abgabenordnung unbeachtlich ist. 3Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistandes, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, sind erstattungsfähig, wenn dessen Zuziehung notwendig war.
(3) 1Die Familienkasse setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest. 2Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistandes im Sinne des Absatzes 2 notwendig war.
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http://www.ertragsteuerrecht.de/media/EStG_077_211_08-2003_komplett.pdf
77. Erstattung von Kosten im Vorverfahren. idF des EStG v. 19. 10. 2002 (BGBl. I, 4210; BStBl. I, 1209). (1) 1Soweit der Einspruch gegen die Kindergeldfestsetzung erfolgreich ist, hat die Familienkasse demjenigen, der den Einspruch erhoben hat, die zur z
http://www.steuer-gonze.de/web/images/stories/documents/pdf/kindbedingte_steuer...
Vergünstigung aktuelle Vorschrift. 2015: mtl. 2015: p.a.. 2016: mtl. 2016: p.a.. 2017: mtl. 2017: p.a.. 2018: mtl. 2018: p.a.. Ausbildungsfreibeträge: § 33a Abs. 2 EStG. – Kinder über 18 Jahre + ausw. Unterbrg. 77,00 €. 924,00 €. 77,00 €. 924,00 €. 77,00
http://justiz.hamburg.de/contentblob/4030592/data/1-k-109-12.pdf
Rechtskraft: rechtskräftig. Normen: EStG § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Gesetz zu dem Abkommen zwischen der. Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der. Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit Anhang I
https://www.buhl.de/steuernsparen/wp-content/uploads/sites/16/2018/01/anlage_eu...
1. Name des Steuerpflichtigen bzw. der Gesellschaft/Gemeinschaft/Körperschaft. 2. Vorname. 3 (Betriebs-)Steuernummer. Anlage EÜR. Bitte für jeden Betrieb eine gesonderte Anlage EÜR übermitteln! 77 17. 1. 99. 15. Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs.
http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern...
19.08.2013 - 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 EStG zuzurechnen, da sie nicht zur Erlangung des sozialhilfegleichen Versorgungsniveaus erforderlich sind. 77 Nicht der Basisabsicherung zuzurechnen ist hingegen der Beitragsanteil, der der Finanzierung des Kranke
http://www.buzer.de/gesetz/4499/a62353.htm
(1) Soweit der Einspruch gegen die Kindergeldfestsetzung erfolgreich ist, hat die Familienkasse demjenigen, der den Einspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies.
https://www.betriebsrat.com/gesetze/estg/77
77:Erstattung von Kosten im Vorverfahren. (1) 1Soweit der Einspruch gegen die Kindergeldfestsetzung erfolgreich ist, hat die Familienkasse demjenigen, der den Einspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung not
https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Dokumentnummer=NOR4...
Abkürzung. EStG 1988. Index. 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag. Text. Lohnzahlungszeitraum. § 77. (1) Ist der Arbeitnehmer bei einem Arbeitgeber im Kalendermonat durchgehend beschäftigt, ist der Lohnzahlungszeitraum der Kalendermonat. Beginnt oder e
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/78742_77/
17.08.2017 - X. Kindergeld. § 77 Erstattung von Kosten im Vorverfahren. (1) 1Soweit der Einspruch gegen die Kindergeldfestsetzung erfolgreich ist, hat die Familienkasse demjenigen, der den Einspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgu
https://www.haufe.de/personal/personal-office-premium/frotschergeurts-estg-77-e...
Rz. 10 Die Familienkasse entscheidet regelmäßig in der Einspruchsentscheidung zugleich darüber, mit welchem Anteil der Beteiligte die Kosten des Einspruchsverfahrens zu tragen hat (Kostenentscheidung, § 77 Abs. 3 S. 2 EStG). Die Entscheidung ergeht von A