§ 77 EstG, Erstattung von Kosten im Vorverfahren
Paragraph 77 Einkommensteuergesetz

(1) 1Soweit der Einspruch gegen die Kindergeldfestsetzung erfolgreich ist, hat die Familienkasse demjenigen, der den Einspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. 2Dies gilt auch, wenn der Einspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 126 der Abgabenordnung unbeachtlich ist. 3Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.


(2) Die Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistandes, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, sind erstattungsfähig, wenn dessen Zuziehung notwendig war.


(3) 1Die Familienkasse setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest. 2Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistandes im Sinne des Absatzes 2 notwendig war.


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77. Erstattung von Kosten im Vorverfahren. idF des EStG v. 19. 10. 2002 (BGBl. I, 4210; BStBl. I, 1209). (1) 1Soweit der Einspruch gegen die Kindergeldfestsetzung erfolgreich ist, hat die Familienkasse demjenigen, der den Einspruch erhoben hat, die zur z

kindbedingte Steuervergünstigungen - Gonze & Schüttler AG

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Webseiten zum Paragraphen

§ 77 EStG Erstattung von Kosten im Vorverfahren ... - Buzer.de

http://www.buzer.de/gesetz/4499/a62353.htm
(1) Soweit der Einspruch gegen die Kindergeldfestsetzung erfolgreich ist, hat die Familienkasse demjenigen, der den Einspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies.

EStG § 77 Erstattung von Kosten im Vorverfahren | W.A.F.

https://www.betriebsrat.com/gesetze/estg/77
77:Erstattung von Kosten im Vorverfahren. (1) 1Soweit der Einspruch gegen die Kindergeldfestsetzung erfolgreich ist, hat die Familienkasse demjenigen, der den Einspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung not

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Abkürzung. EStG 1988. Index. 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag. Text. Lohnzahlungszeitraum. § 77. (1) Ist der Arbeitnehmer bei einem Arbeitgeber im Kalendermonat durchgehend beschäftigt, ist der Lohnzahlungszeitraum der Kalendermonat. Beginnt oder e

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Rz. 10 Die Familienkasse entscheidet regelmäßig in der Einspruchsentscheidung zugleich darüber, mit welchem Anteil der Beteiligte die Kosten des Einspruchsverfahrens zu tragen hat (Kostenentscheidung, § 77 Abs. 3 S. 2 EStG). Die Entscheidung ergeht von A


  • Verortung im EstG

    EstGX.: Kindergeld › § 77

  • Zitatangaben (EstG)

    Periodikum: RGBl I
    Zitatstelle: 1934, 1005
    Ausfertigung: 1934-10-16
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 8.10.2009 I 3366, 3862;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das EstG in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 77 EstG
    § 77 Abs. 1 EstG oder § 77 Abs. I EstG
    § 77 Abs. 2 EstG oder § 77 Abs. II EstG
    § 77 Abs. 3 EstG oder § 77 Abs. III EstG

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