(1) 1Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. 2Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil
(2) 1Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind auch deutsche Staatsangehörige, die
(3) 1Auf Antrag werden auch natürliche Personen als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, soweit sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben. 2Dies gilt nur, wenn ihre Einkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90 Prozent der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte den Grundfreibetrag nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 nicht übersteigen; dieser Betrag ist zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Steuerpflichtigen notwendig und angemessen ist. 3Inländische Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nur der Höhe nach beschränkt besteuert werden dürfen, gelten hierbei als nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegend. 4Unberücksichtigt bleiben bei der Ermittlung der Einkünfte nach Satz 2 nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegende Einkünfte, die im Ausland nicht besteuert werden, soweit vergleichbare Einkünfte im Inland steuerfrei sind. 5Weitere Voraussetzung ist, dass die Höhe der nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde nachgewiesen wird. 6Der Steuerabzug nach § 50a ist ungeachtet der Sätze 1 bis 4 vorzunehmen.
(4) Natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 und des § 1a beschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben.
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http://www.engel-werbung.de/de/werbeartikel-in-der-wissenschaft/gesetzestext.pdf
(2) Nach §4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG dürfen Aufwendungen für betrieblich veranlasste Geschenke. (>Geschenk) an natürliche Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, oder an juristische. Personen grundsätzlich nicht abgezogen werden. Per
http://www.uni-heidelberg.de/institute/fak2/mussgnug/UntSt06/UntSt-Folien_06.pdf
1. Einkommensteuer. III. Steuerliche Gewinnermittlung. 6. Außerbilanzielle Hinzurechnungen und Kürzungen . Einlagen und Entnahmen. (§ 4 Abs. 1 EStG, gilt für alle Gewinnermittlungsmethoden). • rechtsgeschäftslose Verlagerung BV ↔ PV. •. Gegenstände von E
https://www.nlbv.niedersachsen.de/download/37806
Mitteilung der für die Ermittlung des Mindesteigenbeitrages erforderlichen Daten (§ 10a i. V. m. § 86. EStG). •. Mitteilung der für die Gewährung der Kinderzulage erforderlichen Daten (§ 10a i. V. m. § 85 EStG). •. Mitteilung, ob in den Fällen des § 10a
https://www.uni-saarland.de/fileadmin/user_upload/Professoren/fr11_ProfGroepl/V...
Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen, § 22 Nr. 1 EStG. 1. Bezüge. Einnahmen in Geld oder Geldeswert (vgl. § 2 II 1 Nr. 2, § 8). 2. wiederkehrend Wiederholung aufgr. einheitlichen Entschlusses oder Rechtsgrundes. 3. Ausnahmen: a) Subsidiarität (§ 22 Nr.
https://www.finanzamt.bayern.de/Informationen/download.php?url=Informationen/St...
03.08.2016 - Voraussetzung für die Berücksichtigung von Schulgeldzahlungen als Sonderausgabe ist unter anderem, dass der Besuch einer Schule in freier Trägerschaft oder einer überwiegend privat finanzierten Schule, die im Inland oder in einem anderen Mit
https://www.haufe.de/steuern/steuer-office-premium/frotschergeurts-estg-1-steue...
Rz. 32 Nach § 1 Abs. 2 EStG unterliegen der erweiterten unbeschränkten Steuerpflicht deutsche Staatsangehörige ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, also Personen, die nicht schon nach § 1 Abs. 1 EStG unbeschränkt stpfl. sind. Hinzukommen
https://www.buzer.de/gesetz/4499/a62319.htm
(1) Inländische Einkünfte im Sinne der beschränkten Einkommensteuerpflicht (§ 1 Abs. 4) sind 1. Einkünfte aus einer im Inland betriebenen Land- und Forstwirtschaft (§§ 13, 14); 2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
https://www.otto-schmidt.de/news/steuerrecht/kein-harteausgleich-bei-nach-32d-a...
28.04.2017 - Bei der Bestimmung, welche Einkünfte in den (erweiterten) Härteausgleich einbezogen werden können, ist § 2 Abs. 5b EStG zu beachten. Kapitaleinkünfte, die nach § 32d Abs. 1 EStG mit dem pauschalen Steuersatz von 25 % besteuert wurden, sind n
http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuer...
Vereinfachter Nachweis bei Bestätigungen nach § 50d Abs. 4 Satz 1 EStG. Stand 17.10.2017; Typ Typ_BMFSchreiben. Dokument herunterladen [PDF, 30KB]. Hierzu: BMF -Schreiben vom 17. Oktober 2017.
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/3_Infos_fuer_Exp...
B. nicht monatlich) gewährte Zuwendungen, für die der Arbeitgeber die Lohnsteuer nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG mit einem Pauschsteuersatz erhebt, sind nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) nicht dem Arbeitsentg