§ 21 EstG
Paragraph 21 Einkommensteuergesetz

(1) 1Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind

1.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen, insbesondere von Grundstücken, Gebäuden, Gebäudeteilen, Schiffen, die in ein Schiffsregister eingetragen sind, und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (z. B. Erbbaurecht, Mineralgewinnungsrecht);
2.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von Sachinbegriffen, insbesondere von beweglichem Betriebsvermögen;
3.
Einkünfte aus zeitlich begrenzter Überlassung von Rechten, insbesondere von schriftstellerischen, künstlerischen und gewerblichen Urheberrechten, von gewerblichen Erfahrungen und von Gerechtigkeiten und Gefällen;
4.
Einkünfte aus der Veräußerung von Miet- und Pachtzinsforderungen, auch dann, wenn die Einkünfte im Veräußerungspreis von Grundstücken enthalten sind und die Miet- oder Pachtzinsen sich auf einen Zeitraum beziehen, in dem der Veräußerer noch Besitzer war.
2§§ 15a und 15b sind sinngemäß anzuwenden.


(2) 1Beträgt das Entgelt für die Überlassung einer Wohnung zu Wohnzwecken weniger als 66 Prozent der ortsüblichen Marktmiete, so ist die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen. 2Beträgt das Entgelt bei auf Dauer angelegter Wohnungsvermietung mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete, gilt die Wohnungsvermietung als entgeltlich.


(3) Einkünfte der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Art sind Einkünften aus anderen Einkunftsarten zuzurechnen, soweit sie zu diesen gehören.


Benachbarte Paragraphen


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Präsentationen zum Paragraphen

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG)

http://www.uni-heidelberg.de/institute/fak2/mussgnug/estgkstg20062007/estgkstgf...
2 Abs. 1 EStG. in Verbindung mit. § 13 EStG (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft); §§ 15, 16 EStG (Einkünfte aus Gewerbebetrieb); § 18 EStG (Einkünfte aus selbständiger Arbeit); § 19 EStG (Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit); § 20 EStG (Einkünft


PDF Dokumente zum Paragraphen

zDie Neuregelungen auf einen Blick § 21 - ErtragSteuerrecht.de

http://www.ertragsteuerrecht.de/media/EStG_021_251_04-2012_AnmJ11-1-J11-4.pdf
21 EStG. Kulosa. JK 12 E 1. HHR Lfg. 251 April 2012. zDie Neuregelungen auf einen Blick z Vereinheitlichung der bei verbilligter Vermietung geltenden Prüfungs- grenzen z Fundstelle: StVereinfG 2011 (BGBl. I 2011, 2131; BStBl. I 2011, 986). § 21. Vermietu

Ortsübliche Miete im Fall der verbilligten Überlassung von Wohnraum

http://www.stbvsh.de/static/content/e3/e23645/e124826/e128499/issues5/downloads...
09.09.2016 - Tatbestand. 1 I. Die Beteiligten streiten um den Werbungskostenabzug bei verbilligter Vermietung nach § 21 Abs. 2 des. Einkommensteuergesetzes (EStG). 2 Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) erzielten im Streitjahr 2011 Einkünfte aus Vermi

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung § 21 EStG

http://www.bm-vogel.de/2012-07-10_B_EaVV.pdf
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung § 21 EStG. Überschusseinkunftsart, bei der der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten ermittelt wird. Einnahmen: aus der Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen, insbesondere von Grundstück

Steuerfreie Einnahmen aus ehrenamtlicher Tätigkeit;

https://www.finanzamt.bayern.de/Informationen/Steuerinfos/Weitere_Themen/Ehrena...
Oberste Finanzbehörden der Länder. HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin. DATUM 21. November 2014. BETREFF Steuerfreie Einnahmen aus ehrenamtlicher Tätigkeit;. Anwendungsschreiben zu § 3 Nummer 26a und 26b EStG. BEZUG BMF-Schreiben vom 25. Novembe

Infobrief „Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 EStG“

https://www.stb-siegel.de/index.php/download_file/view/273/1/
07.09.2016 - „Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 EStG“. Zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 21 EStG gehören typischerweise die Einkünfte, welche aus der Vermietung von Immobilien erzielt werden. Auf die Vermietung von


Webseiten zum Paragraphen

§ 21 EStG Einkommensteuergesetz - Buzer.de

https://www.buzer.de/gesetz/4499/a62241.htm
(1) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind 1. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen, insbesondere von Grundstücken, Gebäuden, Gebäudeteilen, Schiffen, die in ein Schiffsregister.

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung – Lexikon des ...

https://www.smartsteuer.de/online/lexikon/e/einkuenfte-aus-vermietung-und-verpa...
Die Vorschrift des § 21 EStG beruht auf der Annahme, dass die langfristige Vermietung und Verpachtung trotz über längere Verlustphasen in der Regel letztlich zu positiven Einkünften führt. Die Frage nach der Einkunftserzielungsabsicht kann sich sowohl vo

Verbilligte Vermietung einer Wohnung wird steuerlich vereinfacht ...

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12.10.2011 - Der Bundestag hat in seiner Sitzung vom 23. 9. 2011 das Steuervereinfachungsgesetz 2011 (StVerG) verabschiedet und der Bundesrat hat am selben Tag zugestimmt. Eine der Neuregelungen betrifft § 21 Abs. 2 EStG. Danach gilt eine dauerhafte Wohn

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https://www.haufe.de/finance/finance-office-professional/mietvertraege-unter-an...
Die Regelung des § 21 Abs. 2 EStG wird in aller Regel im Bereich der Vermietung an nahe Angehörige zur Anwendung kommen. Aufgrund des angestrebten Vereinfachungseffekts ist ihre Anwendung jedoch nicht auf diesen Bereich beschränkt, vielmehr kann auch der

EStG § 21 - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/78742_21/
17.08.2017 - (1) [2] 1Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen, insbesondere von Grundstücken, Gebäuden, Gebäudeteilen, Schiffen, die in ein Schiffsregister eingetragen sind, und R


  • Verortung im EstG

    EstGII.: Einkommen › 8.: Die einzelnen Einkunftsarten › f): Vermietung und Verpachtung (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6) › § 21

  • Zitatangaben (EstG)

    Periodikum: RGBl I
    Zitatstelle: 1934, 1005
    Ausfertigung: 1934-10-16
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 8.10.2009 I 3366, 3862;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das EstG in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 21 EstG
    § 21 Abs. 1 EstG oder § 21 Abs. I EstG
    § 21 Abs. 2 EstG oder § 21 Abs. II EstG
    § 21 Abs. 3 EstG oder § 21 Abs. III EstG

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