§ 100 EstG, Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung
Paragraph 100 Einkommensteuergesetz

(1) 1Arbeitgeber im Sinne des § 38 Absatz 1 dürfen vom Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer für jeden Arbeitnehmer mit einem ersten Dienstverhältnis einen Teilbetrag des Arbeitgeberbeitrags zur kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung (Förderbetrag) entnehmen und bei der nächsten Lohnsteuer-Anmeldung gesondert absetzen. 2Übersteigt der insgesamt zu gewährende Förderbetrag den Betrag, der insgesamt an Lohnsteuer abzuführen ist, so wird der übersteigende Betrag dem Arbeitgeber auf Antrag von dem Finanzamt, an das die Lohnsteuer abzuführen ist, aus den Einnahmen der Lohnsteuer ersetzt.


(2) 1Der Förderbetrag beträgt im Kalenderjahr 30 Prozent des zusätzlichen Arbeitgeberbeitrags nach Absatz 3, höchstens 144 Euro. 2In Fällen, in denen der Arbeitgeber bereits im Jahr 2016 einen zusätzlichen Arbeitgeberbeitrag an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung geleistet hat, ist der jeweilige Förderbetrag auf den Betrag beschränkt, den der Arbeitgeber darüber hinaus leistet.


(3) Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Förderbetrags nach den Absätzen 1 und 2 ist, dass

1.
der Arbeitslohn des Arbeitnehmers im Lohnzahlungszeitraum, für den der Förderbetrag geltend gemacht wird, im Inland dem Lohnsteuerabzug unterliegt;
2.
der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn im Kalenderjahr mindestens einen Betrag in Höhe von 240 Euro an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung zahlt;
3.
im Zeitpunkt der Beitragsleistung der laufende Arbeitslohn (§ 39b Absatz 2 Satz 1 und 2), der pauschal besteuerte Arbeitslohn (§ 40a Absatz 1 und 3) oder das pauschal besteuerte Arbeitsentgelt (§ 40a Absatz 2 und 2a) nicht mehr beträgt als
a)
73,34 Euro bei einem täglichen Lohnzahlungszeitraum,
b)
513,34 Euro bei einem wöchentlichen Lohnzahlungszeitraum,
c)
2 200 Euro bei einem monatlichen Lohnzahlungszeitraum oder
d)
26 400 Euro bei einem jährlichen Lohnzahlungszeitraum;
4.
eine Auszahlung der zugesagten Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgungsleistungen in Form einer Rente oder eines Auszahlungsplans (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes) vorgesehen ist;
5.
sichergestellt ist, dass von den Beiträgen jeweils derselbe prozentuale Anteil zur Deckung der Vertriebskosten herangezogen wird; der Prozentsatz kann angepasst werden, wenn die Kalkulationsgrundlagen geändert werden, darf die ursprüngliche Höhe aber nicht überschreiten.


(4) 1Für die Inanspruchnahme des Förderbetrags sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Beitragsleistung maßgeblich; spätere Änderungen der Verhältnisse sind unbeachtlich. 2Abweichend davon sind die für den Arbeitnehmer nach Absatz 1 geltend gemachten Förderbeträge zurückzugewähren, wenn eine Anwartschaft auf Leistungen aus einer nach Absatz 1 geförderten betrieblichen Altersversorgung später verfällt und sich daraus eine Rückzahlung an den Arbeitgeber ergibt. 3Der Förderbetrag ist nur zurückzugewähren, soweit er auf den Rückzahlungsbetrag entfällt. 4Der Förderbetrag ist in der Lohnsteuer-Anmeldung für den Lohnzahlungszeitraum, in dem die Rückzahlung zufließt, der an das Betriebsstättenfinanzamt abzuführenden Lohnsteuer hinzuzurechnen.


(5) Für den Förderbetrag gelten entsprechend:

1.
die §§ 41, 41a, 42e, 42f und 42g,
2.
die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung mit Ausnahme des § 163 der Abgabenordnung und
3.
die §§ 195 bis 203 der Abgabenordnung, die Strafvorschriften des § 370 Absatz 1 bis 4, der §§ 371, 375 Absatz 1 und des § 376, die Bußgeldvorschriften der §§ 378, 379 Absatz 1 und 4 und der §§ 383 und 384 der Abgabenordnung, die §§ 385 bis 408 für das Strafverfahren und die §§ 409 bis 412 der Abgabenordnung für das Bußgeldverfahren.


(6) 1Der Arbeitgeberbeitrag im Sinne des Absatzes 3 Nummer 2 ist steuerfrei, soweit er im Kalenderjahr 480 Euro nicht übersteigt. 2Die Steuerfreistellung des § 3 Nummer 63 bleibt hiervon unberührt.


Benachbarte Paragraphen


Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.


Word Dokumente zum Paragraphen

1 Mustereinspruch für Imker, die von der Finanzverwaltung zur ...

http://deutscherimkerbund.de/download/0-104
4 Abs. 3 EStG. Steuer Nr.: / Aktenzeichen. Ihr Schreiben vom. Sehr geehrte Damen und Herren,. hiermit lege ich gegen den o. g. Verwaltungsakt Einspruch ein. ... 13 a EStG zu ermitteln. Die von der .... Einzelertragswert (§ 13 a Abs. 5 EStG), der beispiel


PDF Dokumente zum Paragraphen

Betriebsrentenstärkungsgesetz – Förderbetrag zur betrieblichen ... - VBL

https://www.vbl.de/en/app/media/resource/_jcakj4io.deliver
Ab 2018 wird ein neuer BAV-Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung eingeführt (§ 100 EStG). Vorausset- zung für die Inanspruchnahme des Förderbetrags durch den Arbeitgeber ist unter anderem, dass das monatli- che steuerpflichtige Einkommen der Ar

Gesetzentwurf zur Stärkung der betrieblichen ... - BStBK

https://www.bstbk.de/export/sites/standard/de/ressourcen/Dokumente/04_presse/st...
24.11.2016 - Zu Nr. 17. Generell begrüßen wir die Förderung der betrieblichen Altersversorgung von Arbeitnehmern mit unterdurchschnittlichem Einkommen. Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Förderbetrags nach § 100 EStG soll nach Abs. 3. Nr. 3 Buchst

Merkblatt BAV-Förderbetrag (Geringverdiener-Förderung) - bAV-Infothek

http://bav-infothek.de/media/pdf/formulare/BA192_p.pdf
Mit dem neuen § 100 EStG wird zum 01.01.2018 ein bAV-Förderbetrag zur betrieblichen. Altersversorgung eingeführt. Dieser Förderbetrag ist ein staatlicher Zuschuss, den der. Arbeitgeber erhält, wenn er Arbeitnehmern mit einem monatlichen Bruttoarbeitslohn

Lohnsteuer-Info

https://www.steuerberater-verband.de/wp-content/uploads/2018/01/lohnsteuerinfo-...
01.01.2018 - genommen werden. Staatlich gefördert wird der Geringverdiener, verfahrensrechtlich abgewickelt wird die. Förderung über die Lohnsteuer-Anmeldung des Arbeitgebers. Der Begriff der „Geringverdiener“ i.S.d. BAV-Förderbetrags wird in § 100. Abs.

Steuerliche Förderung der betrieblichen Altersversorgung

http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuer...
06.12.2017 - und 2 Satz 1 und 2 EStG a. F. 98 e) Verhältnis von § 3 Nr. 63 EStG und § 40b EStG a. F., wenn die betriebliche Altersversorgung nebeneinander bei verschiedenen Versorgungseinrichtungen durchgeführt wird. 99. 15. BAV-Förderbetrag. 100-144 a)


Webseiten zum Paragraphen

EStG § 100 Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung - NWB ...

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/78742_100/
17.08.2017 - (1) 1Arbeitgeber im Sinne des § 38 Absatz 1 dürfen vom Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer für jeden Arbeitnehmer mit einem ersten Dienstverhältnis einen Teilbetrag des Arbeitgeberbeitrags zur kapitalgedeckten betrieblichen Altersve

Stärkung der betrieblichen Altersversorgung | Steuern | Haufe

https://www.haufe.de/steuern/gesetzgebung-politik/staerkung-der-betrieblichen-a...
10.07.2017 - Der Zuschuss wird dem Arbeitgeber durch Verrechnung mit der von ihm abzuführenden Lohnsteuer gewährt (§ 100 EStG). Diese Maßnahmen bringen durchaus Vereinfachungen für das Lohnbüro mit sich. So ist keine Differenzierung mehr beim Dotierungsr

Betriebsrentenstärkungsgesetz | H²B Aktuare

http://www.h2b-aktuare.de/betriebsrentenstaerkungsgesetz/
14.06.2017 - Förderbetrag nach § 100 EStG. Der neue § 100 EStG regelt die Gewährung eines Förderbetrags für Arbeitgeber, die für ihre gering verdienenden Arbeitnehmer (jährlicher Arbeitslohn bis 26.400 Euro) einen zusätzlichen Arbeitgeberbeitrag in eine

§ 100 EStG 1988 (Einkommensteuergesetz 1988), Höhe und ... - Jusline

https://www.jusline.at/gesetz/estg/paragraf/100
100 EStG 1988 Höhe und Einbehaltung der Steuer - Einkommensteuergesetz 1988 - Gesetz, Kommentar und Diskussionsbeiträge - JUSLINE Österreich.

BRSG – bAV-Förderbeitrag § 100 EStG ab 1.1.2018 – Forcierung der ...

http://blog.forum-55plus.de/index.php/2017/10/12/brsg-bav-foerderbeitrag-paragr...
12.10.2017 - Prinzipiell ist der bAV-Förderbeitrag nach § 100 EStG n.F. eine tolle Sache. Hier können die Arbeitgeber die AN unterstützen, die einen geringen Verdienst haben. Und der AG erhält hierfür einen staatlichen Zuschuss über die Lohnsteuerabrechn


  • Verortung im EstG

    EstGXII.: Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung › § 100

  • Zitatangaben (EstG)

    Periodikum: RGBl I
    Zitatstelle: 1934, 1005
    Ausfertigung: 1934-10-16
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 8.10.2009 I 3366, 3862;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das EstG in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 100 EstG
    § 100 Abs. 1 EstG oder § 100 Abs. I EstG
    § 100 Abs. 2 EstG oder § 100 Abs. II EstG
    § 100 Abs. 3 EstG oder § 100 Abs. III EstG
    § 100 Abs. 4 EstG oder § 100 Abs. IV EstG
    § 100 Abs. 5 EstG oder § 100 Abs. V EstG
    § 100 Abs. 6 EstG oder § 100 Abs. VI EstG

  • Werbung

© 2015 - 2024: Einkommensteuergesetz.net