§ 85 EstG, Kinderzulage
Paragraph 85 Einkommensteuergesetz

(1) 1Die Kinderzulage beträgt für jedes Kind, für das gegenüber dem Zulageberechtigten Kindergeld festgesetzt wird, jährlich 185 Euro. 2Für ein nach dem 31. Dezember 2007 geborenes Kind erhöht sich die Kinderzulage nach Satz 1 auf 300 Euro. 3Der Anspruch auf Kinderzulage entfällt für den Veranlagungszeitraum, für den das Kindergeld insgesamt zurückgefordert wird. 4Erhalten mehrere Zulageberechtigte für dasselbe Kind Kindergeld, steht die Kinderzulage demjenigen zu, dem gegenüber für den ersten Anspruchszeitraum (§ 66 Absatz 2) im Kalenderjahr Kindergeld festgesetzt worden ist.


(2) 1Bei Eltern, die miteinander verheiratet sind, nicht dauernd getrennt leben (§ 26 Absatz 1) und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat haben, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) anwendbar ist, wird die Kinderzulage der Mutter zugeordnet, auf Antrag beider Eltern dem Vater. 2Bei Eltern, die miteinander eine Lebenspartnerschaft führen, nicht dauernd getrennt leben (§ 26 Absatz 1) und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat haben, auf den das EWR-Abkommen anwendbar ist, ist die Kinderzulage dem Lebenspartner zuzuordnen, dem gegenüber das Kindergeld festgesetzt wird, auf Antrag beider Eltern dem anderen Lebenspartner. 3Der Antrag kann für ein abgelaufenes Beitragsjahr nicht zurückgenommen werden.


Benachbarte Paragraphen


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PDF Dokumente zum Paragraphen

Anspruch auf eine Kinderzulage im Rahmen der sog ...

https://www.kzvk-dortmund.de/fileadmin/media/PDF/Formulare/Versicherte/Zulagen/...
Kinderzulage, dem das Kindergeld für das Kind ausgezahlt wird (§ 85 Abs. 1 Satz 1 EStG). Eine. Übertragung der Kinderzulage nach § 85 Abs. 2 EStG ist in diesen Fällen nicht möglich. Dies gilt auch, wenn derjenige Elternteil, dem das Kindergeld ausgezahlt

Einverständniserklärung nach § 10a Abs. 1 Satz 2 EStG

https://www.nlbv.niedersachsen.de/download/37806
Mitteilung der für die Ermittlung des Mindesteigenbeitrages erforderlichen Daten (§ 10a i. V. m. § 86. EStG). •. Mitteilung der für die Gewährung der Kinderzulage erforderlichen Daten (§ 10a i. V. m. § 85 EStG). •. Mitteilung, ob in den Fällen des § 10a

Anlage - Buhl

https://www.buhl.de/steuernsparen/wp-content/uploads/sites/16/2018/01/anlage_13...
50. Bildung von Rücklagen, Übertragung von stillen Reserven (§ 6c EStG, R 6.6 EStR;. Übertrag aus Zeile 85). –. ,–. 51. Gewinne aus der Auflösung von Rücklagen (§ 6c EStG, R 6.6 EStR; Übertrag aus Zeile 85). ,–. 52. Betriebseinnahmen nach § 9b Abs. 2 ESt

Steuerliche Förderung der betrieblichen Altersversorgung

http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuer...
06.12.2017 - 77-82. 13. Anwendung des § 40b EStG in der geltenden Fassung. 83-84. 14. Übergangsregelungen § 52 Abs. 4 Satz 12 ff. und Abs. 40. EStG zur Anwendung des § 3 Nr. 63 EStG sowie des § 40b. EStG a. F. 85-99 a). Mindestens eine pauschal besteuert

Steuerliche Freibeträge und Förderbeträge im Jahr 2017

http://www.mcpriebe.de/fileadmin/user_upload/downloads/Steuerliche_Frei-_und_Fo...
EStG. 4 % v. SV-Brutto. Sockelbetrag je. Zulagenberechtigten. §86 Abs.1 S.4. EStG. 60,00 €. Grundzulage je. Förderberechtigten. §84 EStG. 154,00 €. Kinderzulage je Kind. §85 EStG. 185,00 €. Kinderzulage je Kind bei. Geburt ab 01.01.2008. §85 EStG. 300,00


Webseiten zum Paragraphen

§ 85 EStG Kinderzulage Einkommensteuergesetz - Buzer.de

http://www.buzer.de/gesetz/4499/a62362.htm
(1) Die Kinderzulage beträgt für jedes Kind, für das gegenüber dem Zulageberechtigten Kindergeld festgesetzt wird, jährlich 185 Euro. Für ein nach dem 31. Dezember 2007 geborenes Kind erhöht sich die Kinderzulage nach.

Frotscher/Geurts, EStG § 85 Kinderzulage / 1 Grundsätzliche ... - Haufe

https://www.haufe.de/personal/personal-office-premium/frotschergeurts-estg-85-k...
Es genügte, wenn für einen Monat im Beitragsjahr (Kj., § 88 EStG) Kindergeld ausgezahlt wurde (arg. ex § 85 Abs. 1 S. 3 EStG; Rz. 7a). Dabei kommt es auf die Auszahlung an, nicht auf die Berechtigung. Der Zeitpunkt der Auszahlung war dagegen unerheblich

EStG § 85 Kinderzulage - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/78742_85/
17.08.2017 - (1) 1Die Kinderzulage beträgt für jedes Kind, für das gegenüber dem Zulageberechtigten Kindergeld festgesetzt wird , jährlich 185 Euro. 2Für ein nach dem 31. Dezember 2007 geborenes Kind erhöht sich die Kinderzulage nach Satz 1 auf 300 Euro.

Deutsche Rentenversicherung - Wichtige Gesetze - § 85 EStG ...

https://www.deutsche-rentenversicherung.de/Bund/de/Inhalt/2_Rente_Reha/01_rente...
Gesetzestext § 85 Einkommensteuergesetz- Kinderzulage.

BZSt-Portal: Internetauftritt des Bundeszentralamtes für Steuern ...

http://www.bzst.de/DE/Steuern_National/Altersvorsorge_Fachaufsicht/FAQ/faq_node...
Diese Datenübermittlung umfasst insbesondere folgende Daten: Mitteilung der für die Ermittlung des Mindesteigenbeitrags erforderlichen Daten (§ 10a i. V. m. § 86 EStG ); Mitteilung der für die Gewährung der Kinderzulage erforderlichen Daten (§ 10a i. V.


  • Verortung im EstG

    EstGXI.: Altersvorsorgezulage › § 85

  • Zitatangaben (EstG)

    Periodikum: RGBl I
    Zitatstelle: 1934, 1005
    Ausfertigung: 1934-10-16
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 8.10.2009 I 3366, 3862;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das EstG in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 85 EstG
    § 85 Abs. 1 EstG oder § 85 Abs. I EstG
    § 85 Abs. 2 EstG oder § 85 Abs. II EstG

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