§ 72 EstG, Festsetzung und Zahlung des Kindergeldes an Angehörige des öffentlichen Dienstes
Paragraph 72 Einkommensteuergesetz

(1) 1Steht Personen, die

1.
in einem öffentlich-rechtlichen Dienst-, Amts- oder Ausbildungsverhältnis stehen, mit Ausnahme der Ehrenbeamten,
2.
Versorgungsbezüge nach beamten- oder soldatenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen erhalten oder
3.
Arbeitnehmer einer Körperschaft, einer Anstalt oder einer Stiftung des öffentlichen Rechts sind, einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten,
Kindergeld nach Maßgabe dieses Gesetzes zu, wird es von den Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts als Familienkassen festgesetzt und ausgezahlt. 2Das Bundeszentralamt für Steuern erteilt den Familienkassen ein Merkmal zu ihrer Identifizierung (Familienkassenschlüssel). 3Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern auf ihre Zuständigkeit zur Festsetzung und Auszahlung des Kindergeldes schriftlich oder elektronisch verzichtet haben und dieser Verzicht vom Bundeszentralamt für Steuern schriftlich oder elektronisch bestätigt worden ist. 4Die Bestätigung des Bundeszentralamts für Steuern darf erst erfolgen, wenn die haushalterischen Voraussetzungen für die Übernahme der Festsetzung und Auszahlung des Kindergeldes durch die Bundesagentur für Arbeit vorliegen. 5Das Bundeszentralamt für Steuern veröffentlicht die Namen und die Anschriften der Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, die nach Satz 3 auf die Zuständigkeit verzichtet haben, sowie den jeweiligen Zeitpunkt, zu dem der Verzicht wirksam geworden ist, im Bundessteuerblatt. 6Hat eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts die Festsetzung des Kindergeldes auf eine Bundes- oder Landesfamilienkasse im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 11 Satz 6 bis 9 des Finanzverwaltungsgesetzes übertragen, kann ein Verzicht nach Satz 3 nur durch die Bundes- oder Landesfamilienkasse im Einvernehmen mit der auftraggebenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung wirksam erklärt werden.


(2) Der Deutschen Post AG, der Deutschen Postbank AG und der Deutschen Telekom AG obliegt die Durchführung dieses Gesetzes für ihre jeweiligen Beamten und Versorgungsempfänger in Anwendung des Absatzes 1.


(3) Absatz 1 gilt nicht für Personen, die ihre Bezüge oder Arbeitsentgelt

1.
von einem Dienstherrn oder Arbeitgeber im Bereich der Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts oder
2.
von einem Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege, einem diesem unmittelbar oder mittelbar angeschlossenen Mitgliedsverband oder einer einem solchen Verband angeschlossenen Einrichtung oder Anstalt
erhalten.


(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Personen, die voraussichtlich nicht länger als sechs Monate in den Kreis der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und Absatz 2 Bezeichneten eintreten.


(5) Obliegt mehreren Rechtsträgern die Zahlung von Bezügen oder Arbeitsentgelt (Absatz 1 Satz 1) gegenüber einem Berechtigten, so ist für die Durchführung dieses Gesetzes zuständig:

1.
bei Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit anderen Bezügen oder Arbeitsentgelt der Rechtsträger, dem die Zahlung der anderen Bezüge oder des Arbeitsentgelts obliegt;
2.
bei Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge der Rechtsträger, dem die Zahlung der neuen Versorgungsbezüge im Sinne der beamtenrechtlichen Ruhensvorschriften obliegt;
3.
bei Zusammentreffen von Arbeitsentgelt (Absatz 1 Satz 1 Nummer 3) mit Bezügen aus einem der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Rechtsverhältnisse der Rechtsträger, dem die Zahlung dieser Bezüge obliegt;
4.
bei Zusammentreffen mehrerer Arbeitsentgelte (Absatz 1 Satz 1 Nummer 3) der Rechtsträger, dem die Zahlung des höheren Arbeitsentgelts obliegt oder – falls die Arbeitsentgelte gleich hoch sind – der Rechtsträger, zu dem das zuerst begründete Arbeitsverhältnis besteht.


(6) 1Scheidet ein Berechtigter im Laufe eines Monats aus dem Kreis der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 Bezeichneten aus oder tritt er im Laufe eines Monats in diesen Kreis ein, so wird das Kindergeld für diesen Monat von der Stelle gezahlt, die bis zum Ausscheiden oder Eintritt des Berechtigten zuständig war. 2Dies gilt nicht, soweit die Zahlung von Kindergeld für ein Kind in Betracht kommt, das erst nach dem Ausscheiden oder Eintritt bei dem Berechtigten nach § 63 zu berücksichtigen ist. 3Ist in einem Fall des Satzes 1 das Kindergeld bereits für einen folgenden Monat gezahlt worden, so muss der für diesen Monat Berechtigte die Zahlung gegen sich gelten lassen.


(7) 1In den Abrechnungen der Bezüge und des Arbeitsentgelts ist das Kindergeld gesondert auszuweisen, wenn es zusammen mit den Bezügen oder dem Arbeitsentgelt ausgezahlt wird. 2Der Rechtsträger hat die Summe des von ihm für alle Berechtigten ausgezahlten Kindergeldes dem Betrag, den er insgesamt an Lohnsteuer einzubehalten hat, zu entnehmen und bei der nächsten Lohnsteuer-Anmeldung gesondert abzusetzen. 3Übersteigt das insgesamt ausgezahlte Kindergeld den Betrag, der insgesamt an Lohnsteuer abzuführen ist, so wird der übersteigende Betrag dem Rechtsträger auf Antrag von dem Finanzamt, an das die Lohnsteuer abzuführen ist, aus den Einnahmen der Lohnsteuer ersetzt.


(8) 1Abweichend von Absatz 1 Satz 1 werden Kindergeldansprüche auf Grund über- oder zwischenstaatlicher Rechtsvorschriften durch die Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit festgesetzt und ausgezahlt. 2Dies gilt auch für Fälle, in denen Kindergeldansprüche sowohl nach Maßgabe dieses Gesetzes als auch auf Grund über- oder zwischenstaatlicher Rechtsvorschriften bestehen.


Benachbarte Paragraphen


Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.


PDF Dokumente zum Paragraphen

Einzelweisung vom 14.12.2016 - BZSt

http://www.bzst.de/DE/Steuern_National/Kindergeld_Fachaufsicht/Familienkassen/E...
14.12.2016 - Jeder Dienstherr oder Arbeitgeber i. S. d. § 72 EStG, der Kindergeld festsetzt oder auszahlt, ist. Familienkasse. Ab dem 1. Januar 2017 können Familienkassen gemäß § 72 Abs. 1. Satz 3 EStG auf ihre Zuständigkeit verzichten. Die Zuständigkeit

Grundsätzlich sind die Familienkassen des öffentlichen Dienstes für ...

https://www.bva.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/DLZ/Informationsschriften/Kinde...
Grundsätzlich sind die Familienkassen des öffentlichen Dienstes für die Festsetzung des. Kindergeldes ihrer Bediensteten zuständig (§72 Abs. 1 Einkommenssteuergesetz (EStG)). Abweichend hiervon werden Kindergeldansprüche auf Grund über- oder zwischenstaa

Bundesfamilienkasse Konzentration der Familienkassen auf ...

https://www.bva.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/DLZ/Informationsschriften/Kinde...
21.12.2016 - 72 EStG, der Kindergeld festsetzt oder auszahlt, ist. Familienkasse. Ab dem 1. Januar 2017 können Familienkassen gemäß § 72 Abs. 1. Satz 3 EStG auf ihre Zuständigkeit verzichten. Die Zuständigkeit für die Festsetzung und. Auszahlung von Kind

Familienkassen i. S. d. § 72 EStG Familienkassen der Bundesagentur ...

https://www.als-seminare.de/wp-content/uploads/2013/07/da_2016_einf-schreiben.p...
72 EStG. Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit. BETREFF Familienleistungsausgleich;. Neufassung der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz. (DA-KG). BEZUG --. ANLAGEN 1. GZ St II 2 - S 2280-DA/16/00005 (bei Antwort bitte ange

Familienkassen i. S. d. § 72 EStG Familienkassen der Bundesagentur ...

http://koelner-fluechtlingsrat.de/neu/userfiles/pdfs/Kindergeld,%20Erziehungsge...
13.06.2007 - 72 EStG. Familienkassen der Bundesagentur für. Arbeit. INTERNET www.bzst.bund.de. BETREFF Familienleistungsausgleich;. Änderung der DA-FamEStG 62.4 aufgrund des Gesetzes zur Anspruchsberechtigung von. Ausländern wegen Kindergeld, Erziehungsg


Webseiten zum Paragraphen

§ 72 EStG | Saarland.de

https://www.saarland.de/49642.htm
72 EStG. Festsetzung und Zahlung des Kindergeldes an Angehörige des öffentlichen Dienstes. (1) Steht Personen, die. in einem öffentlich-rechtlichen Dienst-, Amts-oder Ausbildungsverhältnis stehen, mit Ausnahme der Ehrenbeamten, oder; Versorgungsbezüge na

Frotscher/Geurts, EStG § 72 Festsetzung und Zahlung des ... / 1.2 ...

https://www.haufe.de/personal/personal-office-premium/frotschergeurts-estg-72-f...
Rz. 2 § 72 EStG regelt die Kindergeldzahlung an Angehörige des öffentlichen Dienstes. Ihnen wird das Kindergeld nicht von den Familienkassen der Bundesagentur, sondern von den öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen festgesetzt un

§ 72 EStG 1988 (Einkommensteuergesetz 1988), Jahresausgleich ...

https://www.jusline.at/gesetz/estg/paragraf/72
72 EStG 1988 Jahresausgleich - Einkommensteuergesetz 1988 - Gesetz, Kommentar und Diskussionsbeiträge - JUSLINE Österreich.

Festsetzung und Zahlung des Kindergeldes an Angehörige des ...

https://www.springerprofessional.de/festsetzung-und-zahlung-des-kindergeldes-an...
Festsetzung und Zahlung des Kindergeldes an Angehörige des öffentlichen Dienstes (§ 72 EStG). Familienleistungsausgleich (§ 31 EStG) Erstes Kapitel lesen. Verlag: Gabler. Erschienen in: Kindergeld. » Jetzt Zugang zum Volltext erhalten. § 5 Abs. 1 Nr. 11

LFamKV: § 1 - Bürgerservice - Bayern.Recht

http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayLFamKV-1
(2) 1Das Landesamt für Finanzen vollzieht die Aufgaben als Familienkasse nach § 72 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) für die Bediensteten und Versorgungsempfänger des Staates, für welche es auch für die Bezügeabrechnung zuständig ist. 2Es kann al


  • Verortung im EstG

    EstGX.: Kindergeld › § 72

  • Zitatangaben (EstG)

    Periodikum: RGBl I
    Zitatstelle: 1934, 1005
    Ausfertigung: 1934-10-16
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 8.10.2009 I 3366, 3862;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das EstG in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 72 EstG
    § 72 Abs. 1 EstG oder § 72 Abs. I EstG
    § 72 Abs. 2 EstG oder § 72 Abs. II EstG
    § 72 Abs. 3 EstG oder § 72 Abs. III EstG
    § 72 Abs. 4 EstG oder § 72 Abs. IV EstG
    § 72 Abs. 5 EstG oder § 72 Abs. V EstG
    § 72 Abs. 6 EstG oder § 72 Abs. VI EstG
    § 72 Abs. 7 EstG oder § 72 Abs. VII EstG
    § 72 Abs. 8 EstG oder § 72 Abs. VIII EstG

  • Werbung

© 2015 - 2024: Einkommensteuergesetz.net