(1) 1Steht Personen, die
(2) Der Deutschen Post AG, der Deutschen Postbank AG und der Deutschen Telekom AG obliegt die Durchführung dieses Gesetzes für ihre jeweiligen Beamten und Versorgungsempfänger in Anwendung des Absatzes 1.
(3) Absatz 1 gilt nicht für Personen, die ihre Bezüge oder Arbeitsentgelt
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Personen, die voraussichtlich nicht länger als sechs Monate in den Kreis der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und Absatz 2 Bezeichneten eintreten.
(5) Obliegt mehreren Rechtsträgern die Zahlung von Bezügen oder Arbeitsentgelt (Absatz 1 Satz 1) gegenüber einem Berechtigten, so ist für die Durchführung dieses Gesetzes zuständig:
(6) 1Scheidet ein Berechtigter im Laufe eines Monats aus dem Kreis der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 Bezeichneten aus oder tritt er im Laufe eines Monats in diesen Kreis ein, so wird das Kindergeld für diesen Monat von der Stelle gezahlt, die bis zum Ausscheiden oder Eintritt des Berechtigten zuständig war. 2Dies gilt nicht, soweit die Zahlung von Kindergeld für ein Kind in Betracht kommt, das erst nach dem Ausscheiden oder Eintritt bei dem Berechtigten nach § 63 zu berücksichtigen ist. 3Ist in einem Fall des Satzes 1 das Kindergeld bereits für einen folgenden Monat gezahlt worden, so muss der für diesen Monat Berechtigte die Zahlung gegen sich gelten lassen.
(7) 1In den Abrechnungen der Bezüge und des Arbeitsentgelts ist das Kindergeld gesondert auszuweisen, wenn es zusammen mit den Bezügen oder dem Arbeitsentgelt ausgezahlt wird. 2Der Rechtsträger hat die Summe des von ihm für alle Berechtigten ausgezahlten Kindergeldes dem Betrag, den er insgesamt an Lohnsteuer einzubehalten hat, zu entnehmen und bei der nächsten Lohnsteuer-Anmeldung gesondert abzusetzen. 3Übersteigt das insgesamt ausgezahlte Kindergeld den Betrag, der insgesamt an Lohnsteuer abzuführen ist, so wird der übersteigende Betrag dem Rechtsträger auf Antrag von dem Finanzamt, an das die Lohnsteuer abzuführen ist, aus den Einnahmen der Lohnsteuer ersetzt.
(8) 1Abweichend von Absatz 1 Satz 1 werden Kindergeldansprüche auf Grund über- oder zwischenstaatlicher Rechtsvorschriften durch die Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit festgesetzt und ausgezahlt. 2Dies gilt auch für Fälle, in denen Kindergeldansprüche sowohl nach Maßgabe dieses Gesetzes als auch auf Grund über- oder zwischenstaatlicher Rechtsvorschriften bestehen.
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http://www.bzst.de/DE/Steuern_National/Kindergeld_Fachaufsicht/Familienkassen/E...
14.12.2016 - Jeder Dienstherr oder Arbeitgeber i. S. d. § 72 EStG, der Kindergeld festsetzt oder auszahlt, ist. Familienkasse. Ab dem 1. Januar 2017 können Familienkassen gemäß § 72 Abs. 1. Satz 3 EStG auf ihre Zuständigkeit verzichten. Die Zuständigkeit
https://www.bva.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/DLZ/Informationsschriften/Kinde...
Grundsätzlich sind die Familienkassen des öffentlichen Dienstes für die Festsetzung des. Kindergeldes ihrer Bediensteten zuständig (§72 Abs. 1 Einkommenssteuergesetz (EStG)). Abweichend hiervon werden Kindergeldansprüche auf Grund über- oder zwischenstaa
https://www.bva.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/DLZ/Informationsschriften/Kinde...
21.12.2016 - 72 EStG, der Kindergeld festsetzt oder auszahlt, ist. Familienkasse. Ab dem 1. Januar 2017 können Familienkassen gemäß § 72 Abs. 1. Satz 3 EStG auf ihre Zuständigkeit verzichten. Die Zuständigkeit für die Festsetzung und. Auszahlung von Kind
https://www.als-seminare.de/wp-content/uploads/2013/07/da_2016_einf-schreiben.p...
72 EStG. Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit. BETREFF Familienleistungsausgleich;. Neufassung der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz. (DA-KG). BEZUG --. ANLAGEN 1. GZ St II 2 - S 2280-DA/16/00005 (bei Antwort bitte ange
http://koelner-fluechtlingsrat.de/neu/userfiles/pdfs/Kindergeld,%20Erziehungsge...
13.06.2007 - 72 EStG. Familienkassen der Bundesagentur für. Arbeit. INTERNET www.bzst.bund.de. BETREFF Familienleistungsausgleich;. Änderung der DA-FamEStG 62.4 aufgrund des Gesetzes zur Anspruchsberechtigung von. Ausländern wegen Kindergeld, Erziehungsg
https://www.saarland.de/49642.htm
72 EStG. Festsetzung und Zahlung des Kindergeldes an Angehörige des öffentlichen Dienstes. (1) Steht Personen, die. in einem öffentlich-rechtlichen Dienst-, Amts-oder Ausbildungsverhältnis stehen, mit Ausnahme der Ehrenbeamten, oder; Versorgungsbezüge na
https://www.haufe.de/personal/personal-office-premium/frotschergeurts-estg-72-f...
Rz. 2 § 72 EStG regelt die Kindergeldzahlung an Angehörige des öffentlichen Dienstes. Ihnen wird das Kindergeld nicht von den Familienkassen der Bundesagentur, sondern von den öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen festgesetzt un
https://www.jusline.at/gesetz/estg/paragraf/72
72 EStG 1988 Jahresausgleich - Einkommensteuergesetz 1988 - Gesetz, Kommentar und Diskussionsbeiträge - JUSLINE Österreich.
https://www.springerprofessional.de/festsetzung-und-zahlung-des-kindergeldes-an...
Festsetzung und Zahlung des Kindergeldes an Angehörige des öffentlichen Dienstes (§ 72 EStG). Familienleistungsausgleich (§ 31 EStG) Erstes Kapitel lesen. Verlag: Gabler. Erschienen in: Kindergeld. » Jetzt Zugang zum Volltext erhalten. § 5 Abs. 1 Nr. 11
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayLFamKV-1
(2) 1Das Landesamt für Finanzen vollzieht die Aufgaben als Familienkasse nach § 72 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) für die Bediensteten und Versorgungsempfänger des Staates, für welche es auch für die Bezügeabrechnung zuständig ist. 2Es kann al