(1) Das Kindergeld nach § 62 wird von den Familienkassen durch Bescheid festgesetzt und ausgezahlt.
(2) 1Soweit in den Verhältnissen, die für den Anspruch auf Kindergeld erheblich sind, Änderungen eintreten, ist die Festsetzung des Kindergeldes mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben oder zu ändern. 2Ist die Änderung einer Kindergeldfestsetzung nur wegen einer Anhebung der in § 66 Absatz 1 genannten Kindergeldbeträge erforderlich, kann von der Erteilung eines schriftlichen Änderungsbescheides abgesehen werden.
(3) 1Materielle Fehler der letzten Festsetzung können durch Aufhebung oder Änderung der Festsetzung mit Wirkung ab dem auf die Bekanntgabe der Aufhebung oder Änderung der Festsetzung folgenden Monat beseitigt werden. 2Bei der Aufhebung oder Änderung der Festsetzung nach Satz 1 ist § 176 der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden; dies gilt nicht für Monate, die nach der Verkündung der maßgeblichen Entscheidung eines obersten Bundesgerichts beginnen.
(4) (weggefallen)
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http://justiz.hamburg.de/contentblob/4244110/data/6-k-101-13.pdf
Leitsatz: 1. Bei der Einkommensteuerfestsetzung und der Kindergeldfestsetzung handelt es sich um unterschiedliche. Verfahren, sodass der. Einkommensteuerbescheid hinsichtlich des inländischen Wohnsitzes für die. Kindergeldfestsetzung nicht bindend ist. 2
http://www.jost-steuerberater.de/pdfs/bewirtung.pdf
4 Abs. 5 Nr. 2 EStG. (5) Die folgenden Betriebsausgaben dürfen den Gewinn nicht mindern: 1. .... 2. Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass, soweit sie 70 vom. Hundert [ Bis 31.12.2003: 80 vom Hundert ] der Aufwendungen über
https://con.arbeitsagentur.de/prod/apok/ct/dam/download/documents/dok_ba014845....
13.02.2017 - 8. V 20. Korrektur aufgrund eines rückwirkenden Ereignisses nach § 175 Abs. 1. Satz 1 Nr. 2 AO. 100. V 20.1. Anwendungsbereich. 100. V 20.2. Korrekturzeitraum. 100. V 21. Korrektur einer materiell fehlerhaften Kindergeldfestsetzung nach § 70
https://www.wmf-bkk.de/fileadmin/medien/bilder/ag/downloads/Arbeitsentgeltkatal...
(Betriebsausflug, Weihnachtsfeiern o.ä.), soweit die Bar- oder. Sachzuwendung an den Arbeitnehmer. 110 € (=üblicher Rahmen) je. Veranstaltung nicht übersteigt oder soweit sie pauschal besteuert wird nein. × soweit. Arbeitsentgelt. –. § 40 Abs. 2 Nr. 2 ES
http://www.ertragsteuerrecht.de/media/EStG_070_244_12-2010_komplett.pdf
70. Festsetzung und Zahlung des Kindergeldes. idF des EStG v. 8.10.2009 (BGBl. I 2009, 3366, ber. BGBl. I 2009, 3862;. BStBl. I 2009, 1346). (1) Das Kindergeld nach § 62 wird von den Familienkassen durch Be- scheid festgesetzt und ausgezahlt. (2) 1Soweit
https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/kindergeld-rueckforderung/
05.06.2012 - Gegen den Rückforderungsbescheid zum Kindergeld ist der Einspruch an die zuständige Familienkasse innerhalb eines Monats nach Zustellung möglich, §§ 347 und 355 AO. Für die Aufhebung und Änderung der Kindergeldfestsetzung enthält § 70 Abs. 2
http://www.sis-verlag.de/archiv/4150-bfh-rueckwirkende-aufhebung-einer-kinderge...
18.05.2011 - BFH: Rückwirkende Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung (§ 70 Abs. 2 EStG). Drucken. Eine positive Kindergeldfestsetzung hat als Verwaltungsakt mit Dauerwirkung Bindungswirkung für die Zukunft. Sie ist damit zugleich Rechtsgrundlage für die
https://www.rechtslupe.de/steuerrecht/einkommensteuer/einkommensteuer-privat/ru...
18.05.2011 - Nach § 70 Abs. 2 EStG ist die Festsetzung des Kindergeldes mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben oder zu ändern, soweit in den Verhältnissen, die für den Anspruch auf Kindergeld erheblich sind, Änderungen eintret
http://www.iww.de/astw/archiv/--70-estg--rueckwirkende-aufhebung-einer-kinderge...
70 EStG - Rückwirkende Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung. Eine positive Kindergeldfestsetzung hat als Verwaltungsakt mit Dauerwirkung Bindungswirkung für die Zukunft. Sie ist damit zugleich Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Kindergeld. Durch die f
http://www.buzer.de/gesetz/4499/a62346.htm
(1) Das Kindergeld nach § 62 wird von den Familienkassen durch Bescheid festgesetzt und ausgezahlt. (2) Soweit in den Verhältnissen, die für den Anspruch auf Kindergeld erheblich sind, Änderungen eintreten, ist die Festsetzung des.